Die Erlaubnis zum aufsuchen von Erdwärme ist nur bei zielstrebigem Vorgehen zu verlängern

01.01.2012

Die Erlaubnis zum aufsuchen von Erdwärme ist nur bei zielstrebigem Vorgehen zu verlängern

Zu: VGH Mannheim, Urteil vom 15.4.2010 - 6 S 1939/09; 6 S 1940/09

Die Bergrechtliche Erlaubnis zum Aufsuchen von Erdwärme kann nur dann verlängert werden, wenn der Inhaber die von ihm vorgelegten und behördlich gebilligten Arbeitsprogramme im Wesentlichen erfüllt hat. Mit dieser Begründung wurde die Berufung einer klagenden GmbH, welche die Planung und den Betrieb von Geothermiekraftwerken beabsichtigt und deswegen ihre Erkundungen fortsetzen will, gegen Urteile des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zurückgewiesen.

Erdwärme gilt als Bodenschatz im Sinne des Bergrechts. Die Klägerin erhielt im Jahr 2000 die erforderlichen Erlaubnisse zum Aufsuchen von Erdwärme in einem 244 km² großen Erlaubnisfeld Hockenheim-Philippsburg und in einem 385 km² großen Erlaubnisfeld bei Rastatt. Die Erlaubnisse wurden 2005 jeweils um zwei Jahre verlängert. In dem mit dem Antrag eingereichten Arbeitsprogramm waren seismische Erkundungen und eine Geothermiebohrung vorgesehen, welche aber nicht durchgeführt wurde. Das Regierungspräsidium Freiburg lehnte im Jahr 2007 einen weiteren Verlängerungsantrag ab. Die hiergegen gerichteten Klagen blieben nun auch in der Berufungsinstanz ohne Erfolg.

Die Erlaubnis kann nach dem Bergrecht nur verlängert werden, wenn das betreffende Erlaubnisfeld trotz planmäßiger, mit der Behörde abgestimmter Aufsuchung noch nicht ausreichend untersucht werden konnte. Dies ist nach Ansicht des VGH Mannheim nur dann der Fall, wenn das Arbeitsprogramm erfüllt ist, welches der ersten Verlängerung zugrundegelegt worden ist. Es kann nicht lediglich darauf abgestellt werden, was von einem durchschnittlichen Erlaubnisinhaber angesichts der konkreten Umstände habe erwartet werden können. Die vom Berggesetz verfolgten Ziele können nur bei einer Ausrichtung am Arbeitsprogramm erreicht werden.

Die Gewährleistung einer wirksamen Gewinnung der Bodenschätze zur Sicherung der Rohstoffversorgung sei nur dann gegeben, wenn die Bodenschätze effektiv und zügig in einem überschaubaren Zeitraum aufgesucht und abgebaut würden. Die Gebiete sollten nicht unter Ausschluss von Konkurrenzunternehmen "auf Vorrat" vergeben werden. Die Klägerin habe die im Arbeitsprogramm für den ersten Verlängerungsantrag vorgesehene Geothermiebohrung und weitere geplante Untersuchungen nicht durchgeführt, so dass sie ihr Planungsziel nicht erreicht habe. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, dass die allgemeinen Rahmenbedingungen für die Geothermie sich verschlechtert hätten und die geologischen Verhältnisse im Oberrheingraben schwierig sein. Der Einwand, dass ihr die Erfüllung des Arbeitsprogrammes objektiv unmöglich geworden sei, überzeugt ebenfalls nicht.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht.