Wirksame Bauleitplanung trotz Verletzung von raumordnungsrechtlichen Planungspflichten

01.01.2012

Wirksame Bauleitplanung trotz Verletzung von raumordnungsrechtlichen Planungspflichten

Zu: BVerwG, Urteil vom 29.4.2010 - 4 CN 3.08

In einem Stadtstaat kann der Flächennutzungsplan auch dann wirksam sein, wenn der Stadtstaat seiner Pflicht, einen landesweiten Raumordnungsplan aufzustellen, nicht nachgekommen ist. Eine niedersächsische Gemeinde hatte sich vor dem OVG der Freien Hansestadt Bremen erfolglos gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Stadtgemeinde Bremen gewandt, welche die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau eines Einrichtungshauses und eines Möbelmarktes mit einer Verkaufsfläche von bis zu 45.000 m² schafft. Die Antragsgegnerin hatte parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans deren Flächennutzungsplan geändert, damit der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden konnte. Das Gemeindegebiet der Antragstellerin grenzt an das Plangebiet an. Ihre Innenstadt befindet sich nur 8 km davon entfernt, die Bremer Innenstadt ist 10 km entfernt. Die Antragstellerin macht geltend, die Planung habe gewichtige Auswirkungen auf ihre Innenstadt, welche die Antragsgegnerin hätte berücksichtigen müssen. Das OVG entschied, dass auch im Fall von Raumbedeutsamen Planungen, zu denen das Vorhaben zählt, die Wirksamkeit eines Flächennutzungsplans als vorbereitender Bauleitplan durch das Fehlen eines Raumordnungsplans nicht berührt wird.

Die Auffassung wurde durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 Raumordnungsgesetz 1998 hat jedes Land für sein Gebiet einen zusammenfassenden und übergeordneten Plan aufzustellen. In den Stadtstaaten kann ein Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 ROG 1998 die Funktion eines solchen Raumordnungsplans übernehmen. Die Verletzungen der gesetzlichen Pflicht zur Raumordnungsplanung führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Bauleitplanung. Bei der bauleitplanerischen Abwägung müssten aber die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung berücksichtigt werden. Die Planung müsse nicht nur mit den benachbarten Gemeinden, sondern auch mit übergemeindlichen Planungen abgestimmt werden. Der Flächennutzungsplan müsse sich an den unmittelbar geltenden bundesrechtlichen Vorgaben des Raumordnungsrechts messen lassen. Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin genüge auf der Grundlage der bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts diesen Anforderungen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht