Welche Gewährleistungsfrist ist bei Leistungen von Vermessungsingenieuren anwendbar?

01.01.2012

Welche Gewährleistungsfrist ist bei Leistungen von Vermessungsingenieuren anwendbar?

Zu: OLG Köln, Urteil vom 20.1.2010 - 11 U 3/10

Wenn Gewährleistungsansprüche lediglich die planmäßige Erfassung des Leitungsnetzes zum Gegenstand haben und nur für die Durchführung zukünftiger Erhaltungsmaßnahmen von Bedeutung sind, aber weder der Herstellung noch der grundlegenden Erneuerung und Erweiterung des Leitungsnetzes dienen, verjähren Gewährleistungsansprüche wegen behaupteter Mängel an Vermessungsleistungen in zwei Jahren.

Die Klägerin macht Mängelansprüche gegenüber dem Beklagten wegen mangelhafter Vermessungsarbeiten geltend. Auf die Verjährungseinrede des Beklagten hin wies das Landgericht die Klage ab.

Das OLG Köln folgte der Argumentation des Landgerichts. Klageansprüche, welche die Klägerin auf behauptete Mängel der Vermessungsarbeiten stützt (§ 634 BGB) verjährt sind. Zur Anwendung kommt die zweijährige Frist aus § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB. Diese Frist gilt für Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungsleistungen oder Überwachungsleistungen hierfür besteht. die Verjährungsfrist von fünf Jahren nach § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB ist nicht anwendbar. Diese gilt für Ansprüche aus § 634 BGB bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsarbeiten hierfür besteht. Verkörpert sich der Mangel des Planungswerks in Bauwerk, so greift § 634 a Abs. 1 Nr. 2 ein, in den anderen Fällen § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB. Zwar ist das Gas- und Wasserleitungsnetz der Klägerin ein Bauwerk im Sinne des § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die Vermessungsarbeiten hatten aber lediglich die planmäßige Erfassung des Leitungsnetzes zum Gegenstand und waren nur für zukünftige Erhaltungsmaßnahmen von Bedeutung und dienten somit nicht der Herstellung oder der grundlegenden Erneuerung oder Erweiterung des Leitungsnetzes. Die Funktion des Leitungsnetzes war nicht von der planmäßigen Erfassung abhängig. Somit fehlt es am Bezug zu einem Bauwerk in dem Sinne, dass sich ein Mangel der Vermessungsarbeiten im Leitungsnetz selbst hätte verkörpern können. Somit greift die Verjährungsfrist aus § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB ein.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Jochen Zweschper, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.