Reform des Umweltrechts zum 1. März 2010

01.01.2012

Reform des Umweltrechts zum 1. März 2010

Am 1. März 2010 traten das neue Bundesnaturschutzgesetz und das Wasserhaushaltsgesetz in Kraft. Für das Naturschutz-und Wasserrecht in Deutschland gelten nun bundeseinheitliche Rechtsgrundlagen. Das bisherige Rahmenrecht wird abgeschafft. Diese Gesetze sind nun verbindliche Handlungsgrundlage für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Arbeit der Vollzugsbehörden in den Ländern. Im neuen Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt ist erstmals eine bundeseinheitliche Regelung zur Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten wasserwirtschaftlichen und forstlichen Vorhaben vorgesehen.

Das neue Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) stellt die Sicherung der biologischen Vielfalt an die Spitze der Ziele des Naturschutzrechts. Damit soll die Vielfalt der Arten und Lebensräume sowie die genetische Vielfalt der einzelnen Tier- und Pflanzenarten geschützt und einer Gefährdung natürlicher und naturnaher Ökosysteme entgegengewirkt werden. Bundesweit werden erstmals unmittelbar geltende Vorschriften für den allgemeinen Schutz aller wild lebenden Tier- und Pflanzenarten sowie zur Einbindung und Bekämpfung invasiver Arten eingeführt.

Das Bundesnaturschutzgesetz zielt auf eine höhere Akzeptanz, wie sich zum Beispiel an den Regelungen zur Landschaftsplanung zeigt. Sie ist auf der lokalen Ebene eine anlassbezogene statt einer obligatorischen Planaufstellung vorgesehen. Für die Praxis wurden die Regelungen zu Eingriffen in Natur und Landschaft flexibilisiert. Kompensationsmaßnahmen werden nunmehr im jeweiligen Naturraum ermöglicht, der durchschnittliche Fläche von 4-5 Landkreisen umfasst. Es wird ausdrücklich klargestellt, dass die Inanspruchnahme besonders geeigneter landwirtschaftlicher Flächen nur im notwendigen Umfang erfolgen darf.

Auf Bundesebene sind durch das neue Wasserhaushaltsgesetz (WHG) erstmals einheitliche Vorgaben zur Bewirtschaftung der Oberflächengewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers in Kraft getreten. Das WHG enthält erstmals auch Vorschriften zu den Grundsätzen der öffentlichen Wasserversorgung sowie zum Heilquellenschutz.

Regelungen zur Mindestwasserführung, Durchgängigkeit, Wasserkraftnutzung sowie zu größeren Streifen wurden den Vorschriften über die Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer hinzugefügt. Die Regelungen gleichen Interessen an der Nutzung und am Schutz von Gewässern aus. Beispielsweise sind geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulationen zukünftig Voraussetzung für die Nutzung der Wasserkraft. Die Umwandlung von Grünland in Ackerland im Gewässerrandstreifen, welcher im Außenbereich 5 m breit ist, ist künftig grundsätzlich verboten. Das gleiche gilt für das Entfernen von standortgerechten Bäumen und Sträuchern, den Umgang mit gefährdenden Stoffen sowie die nicht nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen, die den Abfluss behindern oder fortgeschwemmt werden können.

Die Rahmenvorschriften des Hochwasserschutzgesetzes von 2005 werden im neuen Wasserhaushaltsgesetz zu einer Vollregelung ausgebaut. Die EU-Richtlinie über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken in das deutsche Recht wurde umgesetzt.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht