Kein Baustopp für Mobilfunkanlage im Gartenhausgebiet

01.01.2012

Kein Baustopp für Mobilfunkanlage im Gartenhausgebiet

Zu: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 3.5.2010 - 8 S 33/10

Der VGH Baden-Württemberg bestätigte die Rechtmäßigkeit der Zulassung der Errichtung eines Mobilfunkmasts in einem Gartenhausgebiet durch die Stadt Stuttgart. Ein Verstoß gegen die Rechte der Grundstücksnachbarn war für das Gericht nicht ersichtlich.

Ein Nachbar hatte sich mit einem Eilantrag gegen die Landeshauptstadt Stuttgart gegen die Errichtung eines Mobilfunkmastes auf einem benachbarten Grundstück gewandt. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, welche für diesen Bereich ein "Gartenhausgebiet" festsetzt. Darüber hinaus gibt das Grundstück im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung "Glemswald". Im April 2009 wurde einem Mobilfunkbetreiber durch die Stadt Stuttgart die Errichtung des Mobilfunkmastes auf dem Grundstück bewilligt. Der Antragsteller hatte bei der Stadt Stuttgart Widerspruch dagegen erhoben. Das Verwaltungsgericht Stuttgart gab dem Antrag statt, so dass der Mast vorläufig nicht errichtet werden dürften. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts sehe der Bebauungsplan für das Gebiet nämlich vor, dass dort bauliche Anlagen nur in sehr begrenztem Umfang errichtet werden dürften. Eine Befreiung von diesen Festsetzungen für die Errichtung eines Mobilfunkmasts verletze die Grundzüge der Planung. Die Stadt und der Mobilfunkbetreiber als Beigeladener haben gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Beschwerde eingelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat den Antrag auf vorläufigen Baustopp abgelehnt. Die Genehmigung des Mobilfunkmasts sei vielmehr als Gewährung einer Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans anzusehen, welche in der Baunutzungsverordnung auch für sog. fernmeldetechnische Nebenanlagen grundsätzlich vorgesehen ist. Als eine solche Nebenanlage diene der Mast auch der Versorgung der umliegenden Baugebiete und entsprechend deswegen dem Wohl der Allgemeinheit. Die Einhaltung der festgelegten Grenzwerte für Mobilfunkstrahlung sei gewährleistet. Auf die vom Antragsteller geltend gemachten Verstöße gegen die Landschaftsschutzverordnung komme es nicht an, da diese nur im öffentlichen Interesse erlassen wurde und keine subjektiven Rechte des Antragstellers begründet.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht