Die Wahl der ehrenamtlichen Mitglieder des Magistrats der Stadt Frankfurt am Main ist wirksam

01.01.2012

Die Wahl der ehrenamtlichen Mitglieder des Magistrats der Stadt Frankfurt am Main ist wirksam

Zu: BVerwG, Urteil vom 28.4.2010 - 8 C 18.08

Die Zulassung gemeinsamer Wahlvorschläge zur Wahl der ehrenamtlichen Mitglieder des Gemeindevorstands, welche im hessischen Kommunalrecht vorgesehen ist, verstößt nicht gegen Bundesrecht. Die Anfechtung der Wahl der ehrenamtlichen Magistratsmitglieder der Stadt Frankfurt am Main durch Mitglieder der Fraktion Bürgerbündnis für Frankfurt blieb somit auch in letzter Instanz erfolglos. Insbesondere sei der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit nicht verletzt.

Die Koalitionsfraktionen der CDU und der Grünen hatten zur Wahl der ehrenamtlichen Mitglieder des Gemeindevorstands (Magistrats) der Stadt Frankfurt am Main einen gemeinsamen Wahlvorschlag vorgelegt, welcher mehr als die Hälfte der Stimmen erzielte. Da auf diesen Vorschlag nach dem Berechnungsverfahren zur Sitzverteilung (Hare-Niemeyer) weniger als die Hälfte der zu vergebenen Sitze entfallen wäre, erhielt er nach einer Mehrheitsklausel einen zusätzlichen Sitz zugeteilt. Die aufgrund dieses Wahlvorschlags Gewählten stellen nun die Mehrheit der ehrenamtlichen Magistratsmitglieder. Die Minderheitsfraktion Bürgerbündnis für Frankfurt, welche aufgrund der Mehrheitsklausel keinen Sitz erhalten hatte, machte geltend, nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Spiegelbildlichkeit müsse die Sitzverteilung unter den ehrenamtlichen Mitgliedern des Magistrats den Stärkeverhältnissen in der Gemeindevertretung entsprechen. Gemeinsamer Wahlvorschlages seien unzulässig, da sie zu Verzerrungen führten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Argumentation nicht bestätigt. Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit sei durch die Zulassung gemeinsamer Wahlvorschläge zur Wahl der ehrenamtlichen Mitglieder des Magistrats und die Anwendung der Mehrheitsklausel nicht verletzt. Nach dem Grundgesetz gelte er im kommunalen Bereich nur für die Gemeindevertretung und für die Wahl ihrer Unter- und Hilfsorgane, wie etwa die Ausschüsse. Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit könne nicht auf die Wahl der ehrenamtlichen Mitglieder des Gemeindevorstandes übertragen werden. Es handele sich bei dem Gemeindevorstand um ein Verwaltungsorgan, welches gegenüber der Gemeindevertretung eigenständig sei und über eigene Verwaltungsaufgaben und
-zuständigkeiten verfüge. Die ehrenamtlichen Mitglieder müssten weder aus der Gemeindevertretung gewählt werden noch gehörten sie der Vertretung an. Auch die Chancengleichheit der Fraktion, die Wahlrechtsgleichheit und das Demokratieprinzip sind nach Auffassung der Richter nicht verletzt.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht