Klage gegen den Rahmenbetriebsplan für das Bergwerk West am Niederrhein bleibt auch im Revisionsverfahren erfolglos

01.01.2012

Klage gegen den Rahmenbetriebsplan für das Bergwerk West am Niederrhein bleibt auch im Revisionsverfahren erfolglos

Zu: BVerwG, Urteil vom 29.4.2010 - 7 C 18.09

Der Rahmenbetriebsplan für das Bergwerk West verletzt private Grundstückseigentümer im Einwirkungsbereich des Bergbaus nicht in ihren Rechten. Im Januar 2002 wurde das Bergwerk West als Verbund aus zwei seit langem betriebenen Schachtanlagen gebildet. Es umfasst Lagerstätten links des Rheins im wesentlichen im Bereich der Gemeinden Rheinberg, Kamp-Lintfort und Moers. Eigentümer von Grundstücken in einem Bereich, welcher von Bergsenkungen infolge der beabsichtigten Kohleförderung erfasst werden wird, hatten gegen den Rahmenbetriebsplan geklagt. Sie befürchten vor allem Schäden durch Hochwasser.

Im Bergwerk West wird untertägig Steinkohle abgebaut. Die Beklagte Bergbehörde ließ nach einer Umweltverträglichkeitsprüfung des Vorhabens durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss einen Rahmenbetriebsplan zu, der den Abbau von Steinkohle im Bergwerk West für den Zeitraum von 2003-2019 zum Gegenstand hat. Im Planfeststellungsbeschluss wurde die Entscheidung darüber ausgelassen, ob die beabsichtigte Gewinnung der Steinkohle wegen unverhältnismäßiger Schäden durch Bergsenkungen an bebauten Grundstücken eingeschränkt oder untersagt werden soll. Die Bergbehörde verlangte zur Prüfung dieser Frage von der Betreiberin die Aufstellung von Sonderbetriebs lernen, welcher einen Zeitraum von jeweils nicht mehr als fünf Jahren umfassen sollte. Vor deren Zulassung sollte der Abbau von Steinkohle nicht beginnen dürfen. Die Kläger befürchten, aufgrund der Bergsenkungen zukünftig von Hochwasser bedroht zu sein. Ausreichende Vorsorge gegen eine Überflutung ihrer Grundstücke sei nicht getroffen worden. Die zu erwartenden Bergsenkungen würden zu Schäden an ihren Wohnhäusern führen. In den Vorinstanzen blieb die Klage erfolglos.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision der Kläger zurück. Der Planfeststellungsbeschluss ist nach Ansicht der Richter nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte Bergbehörde nicht die erforderliche Vorsorge gegen durch Hochwasser verursachte Gefahren für Leben und Gesundheit der Kläger getroffen hat. Für Maßnahmen des Hochwasserschutzes seien nicht die Bergbehörden, sondern die Wasserbehörden zuständig. Zwar müsse sich die Bergbehörde dahingehend verwässern, ob Probleme, welche das bergbauliche Vorhaben im Hinblick auf den erforderlichen Hochwasserschutz eventuell auslöse, in dem dafür zuständigen wasserrechtlichen Verfahren gelöst werden können. Nach den unstreitigen tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts wirkten sich die Bergsenkungen infolge des künftigen Abbaus aber nicht auf die vorhandenen Deiche am Rhein aus.

Somit durfte die Bergbehörde davon ausgehen, dass Vorsorge gegen Hochwassergefahren durch die vorhandenen Schutzanlagen auch für die Flächen getroffen sei, welche infolge der Bergsenkungen erstmals in den Bereich möglicher Überflutungen gelangten. Das OVG hat insoweit festgestellt, dass die bestehenden, von dem Abbauvorhaben nicht berührten Schutzeinrichtungen eine Überflutung der Abgesunkenen Flächen im Falle eines normalen Rheinhochwassers verhindern. Eine besonders heftige Überflutung, welche nach der statistischen Wahrscheinlichkeit seltener als einmal in 500 Jahren eintrete und dann das so genannte Bemessungshochwasser überschreite, gehöre für die Kläger wie für jeden anderen betroffenen Eigentümer zu den so genannten Restrisiko, gegen das Vorsorge nicht verlangt werden könne.

Ferner sei es der Bergbehörde durch das Bundesberggesetz erlaubt, die Entscheidung über eine Einschränkung des Abbaus wegen befürchteter Bergschäden an bebauten Grundstücken in Nachfolgende (Sonder-)Betriebsplanverfahren zu verlagern. Durch diese könnten zeitlich und räumlich beschränkte und deshalb leichter überschaubare Abschnitte betrachtet und daher besser ermittelt werden, auf welche Grundstücke sich in welcher Weise der Ebert beabsichtigte Abbau konkret auswirken werde. Der Rechtsschutz der Oberflächeneigentümer werde dadurch nicht verkürzt, weil der Beginn des Abbaus jeweils von der vorherigen Zulassung der Sonderbetriebspläne abhänge, welche ihrerseits angefochten werden könnten.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht.