Eine Nutzungsausfallentschädigung wegen Vorenthaltung des zu errichtenden Wohnraums scheidet aus, wenn anderweitig Wohnraum zur Verfügung steht

01.01.2012

Eine Nutzungsausfallentschädigung wegen Vorenthaltung des zu errichtenden Wohnraums scheidet aus, wenn anderweitig Wohnraum zur Verfügung steht

Zu: OLG Frankfurt, Urteil vom 6.4.2009 - 25 U 78/06

Seit der Entscheidung des BGH vom 9.7.1986 ist höchstrichterlich geklärt, dass Kommerzialisierung bloßer Nutzungsbehinderungen bzw. -verhinderungen nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt. Bezüglich Wohnraum liegen diese Voraussetzungen nur vor, wenn der Nutzer auf den Wohnraum im Sinne ständiger Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung angewiesen ist. Steht dem Nutzer eine andere Wohnung weiterhin zur eigenwirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung, liegt diese Voraussetzung nicht vor.

Streitgegenstand war die Zahlung von Werklohn, Vertragsstrafe und Nutzungsausfallentschädigung bezüglich eines in Spanien gelegenen Wohnhauses. Die Parteien schlossen am 10.2.2000 einen sowohl in deutsch als auch spanisch verfassten Kaufvertrag und Bauvertrag in welchen sich der Kläger dazu verpflichtete, ein Haus auf dem Grundstück der Beklagten zu einem Gesamtpreis von 277.140 DM zu errichten. Ursprünglich war zwischen Verkäufer und Käufer spanisches Recht als anwendbar vereinbart worden. Der Vertrag enthielt unter anderem folgende Klausel: "erfüllt der Käufer seine Zahlungs- oder sonstige Verpflichtungen nicht, so kann der Verkäufer ohne besondere Ankündigung 15 % des vereinbarten Gesamtpreises als Vertragsverletzung verlangen, unbeschadet seines Rechts, auf die Vertragserfüllung zu bestehen oder vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt für Käufer. "

Im Laufe des Rechtsstreits haben die Parteien die Geltung deutschen Rechts vereinbart. Gegen Ende des Jahres 2001 kam es zwischen den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich des Baufortschritts und der Pflicht zu weiteren Zahlungen. Im Zuge von Streitigkeiten über die Ausführung des Bauwerkes und dessen Abnahme verzögerte sich die Fertigstellung. Der Kläger beantragte erstinstanzlich, die Beklagten auf Zahlung von Werklohn in Anspruch zu nehmen. Die Beklagten beantragten, die Klage abzuweisen und widerklagend, den Kläger zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Vertragsstrafe zu verurteilen sowie für Nutzungsausfallentschädigung für die Monate Juni 2002 bis Oktober 2002. Das Landgericht Kassel entschied zu Gunsten der Beklagten. Hiergegen wendete sich der Kläger im Wege der Berufung.

Das OLG Frankfurt gab der Berufung nur in einem kleinen Teil statt. Allein hinsichtlich der Verurteilung zur Leistung von Nutzungsausfallentschädigungen hatte sie Erfolg. Seit dem Beschluss des Großen Senats des BGH vom 9.7.1986 (BGHZ 98, 212ff.) ist höchstrichterlich geklärt, dass Kommerzialisierung bloßer Nutzungsbehinderungen bzw. -verzögerungen nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt. Hinsichtlich Wohnraums liegen diese Voraussetzungen nur vor, wenn der Nutzer auf den Wohnraum im Sinne ständiger Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung angewiesen ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn eine andere Wohnung weiterhin zur eigenwirtschaftliche Nutzung zur Verfügung steht, wie dies bei den Beklagten der Fall war.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Jochen Zweschper, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.