Ermittlung des Leistungssolls bei Bau und Verkauf von Seniorenwohnungen

01.01.2012

Ermittlung des Leistungssolls bei Bau und Verkauf von Seniorenwohnungen

Zu: OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.12. 2009 - 23 U 11/08 (nicht rechtskräftig)

Wenn eine von einem Bauträger erstellte Wohnungsanlage als Seniolrenresidenz sowie behinderten- und rollstuhlgerecht beworben wird, ist die Übereinkunft des Bauträgers mit dem Erwerber dahingehend auszulegen, dass die Wohnungen und das "Objekt" Seniorenresidenz den Qualitätsrichtlinien der DIN 18025 entsprechen sollen.

Der Bauträger verkaufte an den Kläger mehrere Eigentumswohnungen. Die Wohnungseigentumsanlage war von dem Bauträger in einer Vielzahl von Zeitungsinseraten als "Seniorenresidenz" beworben worden. Sowohl die Anlage als auch die Wohnungen sollten behinderten- und rollstuhlgerecht sein. Im notariellen Kaufvertrag dagegen ist von diesen Beschaffenheiten keine Rede. Die verkauften Wohnungen unterscheiden sich bis auf einige wenige Details nicht von einer üblichen, der rein wohnungswirtschaftlichen Nutzung dienenden Eigentumswohnung. Der Erwerber verlangt vom Bauträger Schadensersatz.

Das OLG Düsseldorf gab der Klage des Erwerbers statt. Der Anspruch sei begründet, da sich eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht nur aus der notariellen Urkunde selbst, sondern auch aus sonstigen Umständen ergeben könne, die bis zum Vertragsschluss fortwirken, so wie hier aus der Werbung. Diese sei für die Bestimmung des Leistungssolls im vorliegenden Falle ausschlaggebend. Aufgrund der Vielzahl der Beschreibungen der Wohnungen als barrierefrei, behinderten- und rollstuhlgerecht sei eine Übereinkunft der Vertragspartner dahingehend anzunehmen, dass sowohl das Gemeinschaftseigentum als auch die Eigentumswohnungen selbst den Qualitätsrichtlinien der DIN 18025 zu entsprechen haben. Da diesen Voraussetzungen nicht genüge getan war und der Bauträger das Vorliegen von Mängeln ernsthaft und endgültig bestreitet, sprach das OLG Düsseldorf dem Kläger den Anspruch auf Schadensersatz zu.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Jochen Zweschper, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht