Vorformulierte Bedingungen sind keine AGB, wenn diese aufgrund einer einvernehmlichen Einbeziehung Bestandteil eines Vertrages werden

01.01.2012

Vorformulierte Bedingungen sind keine AGB, wenn diese aufgrund einer einvernehmlichen Einbeziehung Bestandteil eines Vertrages werden

Zu: BGH, Urteil vom 17.02.2010 - VIII ZR 67/09

Vertragsbedingungen gelten als nicht gestellt, wenn die Einbeziehung vorformulierter Bedingungen auf einer freien Entscheidung desjenigen beruht, der vom anderen Vertragsteil mit dem Verwendungsvorschlag konfrontiert wird. Die §§ 305 ff. BGB sind daher bei einer einvernehmlichen Verwendung eines Formulartextes nicht anwendbar.

Die Parteien vereinbarten beim Kauf eines gebrauchten PKW, dass für den Vertrag ein von einer Versicherung erstellter Formularvertrag verwendet werden soll, in welchem Mängelrechte des Käufers ausgeschlossen sind, soweit sie nicht vom Verkäufer arglistig verschwiegen werden. Nachdem sich zu späterer Zeit Mängel am Fahrzeug herausgestellt haben, verklagte der Käufer den Verkäufer auf Minderung des Kaufpreises mit der Begründung, der Ausschluss der Mängelrechte sei wegen eines Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 BGB unwirksam. Die Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof urteilte, dass die §§ 305 ff. BGB vorliegend nicht anwendbar seien, da der Verkäufer nicht Verwender der vereinbarten Vertragsbedingungen ist. Wenn zwei Verbraucher für den von ihnen zu schliessenden Vertrag ein Vertragsmuster eines Dritten, kommt es darauf an, auf wessen Initiative das Vertragsformular eingebracht wird und wer dessen Verwendung verlangt. Die Vermutung des § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB gilt zwischen Verbrauchern jedoch nicht. Hier muss, den Umständen des Einzelfalls entsprechend, entschieden werden, ob eine der Parteien als Verwender i.S.d. § 305 ff. BGB zu qualifizieren ist. Unerheblich dabei ist, ob das Vertragsformular für eine Seite besonders günstige Bedingungen enthält. Es kommt vielmehr darauf an, ob eine Vertragspartei der anderen die vorformulierten Bedingungen unter Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht gestellt hat. Entscheidend ist dabei, dass der Vertragspartner bei der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragsmuster frei ist und insbesondere Gelegenheit erhält, eigene Vertragsvorschläge mit der Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen. Da die Parteien vorliegend verabredeten, das Vertragsmuster eines Dritten zu verwenden und beschlossen, den vom Verkäufer vorgelegten Text hierfür einzusetzen, ohne dass dies vom Verkäufer verlangt worden wäre, fehlt es an der Verwendereigenschaft i.S.d. §§ 305 ff. BGB.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Jochen Zweschper, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht