Umbenennung der Meiserstraße in München in Katharina-von-Bora-Straße zulässig

01.01.2012

Umbenennung der Meiserstraße in München in Katharina-von-Bora-Straße zulässig

Zu: VGH Bayern, Urteil vom 2.3.2010 - 8 BV 08.3320

Die Meiserstraße in München darf umbenannt werden. Die Entscheidung des Stadtrates, den bisher nach dem ehemaligen evangelischen Landesbischof Hans Meiser benannten Straßenabschnitt künftig als Katharina-von-Bora-Straße zu beschildern wurde vom bayerischen VGH bestätigt. Die Klage eines Enkels des Bischofs wurde zurückgewiesen. Das Gericht konnte keine Herabwürdigung des ehemaligen Landesbischofs erkennen. Die Benennung und Umbenennung von Straßen dient nicht dem Schutz der Ehre der namensgebenden Personen. Gemeinden steht dabei ein überaus breites Ermessen zu.

Kläger ist ein Enkel des 1956 verstorbenen ehemaligen Landesbischofs der evangelisch-lutherischen Kirche in Bayern, Dr. Hans Meiser. Als in der Öffentlichkeit eine kontrovers geführte Diskussion entstand, ob der verstorbene Landesbischof im Hinblick auf Äußerungen während der Zeit des Nationalsozialismus diese Ehrung verdiene, beschloss der Stadtrat der Landeshauptstadt auf Antrag einiger Fraktionen im Februar 2008, die Straße umzubenennen. Bis zur Entscheidung des bayerischen VGH wurde der Vollzug der Umbenennung aufgeschoben. Der Kläger macht geltend, als Enkel des verstorbenen Landesbischofs könne er sich auf das Rechtsinstitut des postmortalen Ehrenschutzes berufen, da die Umbenennung eine Herabwürdigung seines Großvaters darstelle.

Der bayerische VGH gab dem nicht statt. Die Klage des Enkels sei schon nicht zulässig. Die Vorschriften über die Benennung von Straßen im bayerischen Straßen- und Wegegesetz hätten rein ordnungsrechtlichen Charakter. Sie dienten nicht dem Schutz der Ehre von namensgebenden Personen, wenn Gemeinden Straßen wieder umbenennen würden. Die Entscheidung des Stadtrates wurde nicht durch die Äußerung, eine derartige Ehrung erhielten nur verdiente Bürger, nicht jedoch solche, die den Antisemitismus gefördert und gestützt hätten, beeinflusst. Dieses fiel nur bei Gelegenheit. Im Übrigen stehe den Gemeinden bei der Straßenbenennung ein überaus breites Ermessen zu. Selbst ein Straßenanlieger könne allenfalls beanspruchen, dass eine Umbenennung nicht willkürlich erfolge. Aus der Stellungnahme des Oberbürgermeisters im Stadtrat lasse sich entnehmen, dass sich die Stadt der kontroversen Diskussion um die Person des Landesbischofs nicht weiter habe aussetzen wollen. Dies sei nicht willkürlich. Zudem sei es dem Kläger grundsätzlich möglich, gegen Stadträte oder Beamte, die im Zusammenhang mit der Umbenennung ehrverletzende Äußerungen abgegeben hätten, Unterlassungsklagen zu erheben.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht