Bebauungsplan für Offenbacher Hafen unwirksam

01.01.2012

Bebauungsplan für Offenbacher Hafen unwirksam

Hessischer Verwaltungsgerichtshof erklärt Bebauungsplan "Hafengebiet Offenbach, Mainviertel" der Stadt Offenbach am Main für unwirksam.

22. April 2010

Der Bebauungsplan für die Umnutzung des Offenbacher Hafens ist unwirksam. Dies hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof am 22.4.2010 in mehreren Normenkontrollverfahren entschieden.

Die Rechtsanwälte Dr. Alfred Stapelfeldt und Joachim Krumb, Fachanwälte für Verwaltungsrecht und Partner der Kanzlei Rechtsanwälte SZK aus Darmstadt, die zwei der Antragsteller vor Gericht vertreten haben, zeigten sich zufrieden mit dem Ausgang des Verfahrens. Mit seiner Entscheidung sei der Hessische Verwaltungsgerichtshof in wesentlichen Teilen der Argumentation der sechs Antragsteller gefolgt. Die Bedenken der Betriebe im Frankfurter Osthafen gegen die Planung hätten sich bestätigt. "Insbesondere die Vielzahl der vom Gerichtshof im Einzelnen benannten Mängel macht deutlich, dass es richtig war, sich gegen die Planung zur Wehr zu setzen", so Rechtsanwalt Dr. Stapelfeldt. Nur auf diesem Wege hätten die Betriebe ihre weitere Existenz sichern können, nachdem die Stadt Offenbach zu einem für die Betriebe tragfähigen Kompromiss nicht bereit gewesen sei.

Der Hintergrund

Der nunmehr für unwirksam erklärte Bebauungsplan wurde mit dem Ziel beschlossen, das Hafengebiet südlich des Mains und die umliegenden, ehemals industriell und gewerblich genutzten Flächen zu einem neuen, attraktiven Stadtquartier umzunutzen. Um auf einer Fläche von ca. 42,4 ha Nutzungen durch Gewerbebetriebe, Büros, Wohnungen und zu Freizeitzwecken zu ermöglichen, setzt der Bebauungsplan - unterteilt nach verschiedenen Plangebietsteilen - Mischgebiete, Kerngebiete und Gewerbegebiete fest. Auf dem gegenüberliegenden nördlichen Mainufer befindet sich der Frankfurter Ost-Oberhafen mit angrenzenden Industrie- und Gewerbeflächen, auf denen derzeit ca. 380 Betriebe ansässig sind.

Gegen diesen Bebauungsplan haben mehrere Betriebe, die im Bereich des Frankfurter Ost-Oberhafens ansässig sind, Normenkontrollanträge beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof gestellt. Es handelt sich hierbei um drei Betriebe der Speditions- und Logistikbranche, eine Großbäckerei, einen Betrieb, der ein Transportbetonwerk betreibt, und um einen Betrieb, dessen Gegenstand die Lagerung und der Umschlag von Flüssiggas ist. Zwei dieser vor Gericht nunmehr erfolgreichen Antragsteller wurden von der Anwaltskanzlei Rechtsanwälte SZK aus Darmstadt vertreten. Diese Antragsteller haben geltend gemacht, dass durch die Festsetzungen des Bebauungsplans Wohnnutzungen künftig unverträglich nahe an ihre Betriebe heranrückten, ohne dass ein hinreichendes planerisches Schallschutzkonzept bestehe. Eine Umsetzung der Planung würde daher kurz- bis mittelfristig zu Forderungen nach einer Reduzierung von Schallimmissionen im Plangebiet führen. Solche nachträglichen Schutzauflagen hätten für ihre Betriebe Einschränkungen zur Folge, die die Betriebsabläufe gravierend beeinträchtigten und die Betriebe teilweise auch in ihrem dauerhaften Fortbestand gefährden würden.

Die Entscheidung

Die sechs Normenkontrollanträge waren erfolgreich. Zur Begründung führte der 4. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs u. a. aus, der Bebauungsplan der Stadt Offenbach am Main sei unwirksam, weil er zum einen die Anpassungspflicht an die Ziele der Raumordnung dadurch verletze, dass im westlichen Teil des Plangebiets Mischgebiete im Bereich eines durch den Regionalplan Südhessen 2000 festgelegten "Siedlungsbeschränkungsbereichs" des Flughafens Frankfurt/Main festgesetzt worden seien. Das früher gewerblich genutzte Hafengelände sei entgegen der Auffassung der Stadt Offenbach nicht als ein Umstrukturierungsgebiet im Siedlungsbestand gemäß einer Ausnahmebestimmung des Regionalplans zu qualifizieren. Zum anderen würden im östlichen Teil des Plangebiets Teilbereiche der im Flächennutzungsplan dargestellten gewerblichen Bauflächen als Mischgebiete festgesetzt, wodurch gegen die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans verstoßen werde. Darüber hinaus hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof Zweifel, ob die für die Abwägung relevanten Belange sachgerecht ermittelt und bewertet worden sind. Dies gelte insbesondere für die Ermittlung des von dem Gebiet des Frankfurter Ost Oberhafens ausgehenden Gewerbelärms. Durch die im Planungsverfahren erfolgten, punktuellen Lärmmessungen könne die tatsächliche Immissionssituation nicht zutreffend festgestellt werden. Infolgedessen sei es nicht auszuschließen, dass auch die Dimensionierung und das Ausmaß der gewählten Lärmschutzmaßnahmen einer Fehleinschätzung unterlägen. Überdies seien einzelne Festsetzungen zur Minimierung der Lärmeinwirkungen nicht hinreichend bestimmt. Auch habe die Stadt Offenbach bei ihrer Planung zur Ausweisung neuer Wohnnutzungen die Schutzwürdigkeit der Außenwohnbereiche, wie z. B. Balkone, Terrassen, Hausgärten, Kinderspielplätze und sonstiger Grün- und Freiflächen, nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt. Schließlich sei in der Mehrzahl der Plangebietsteile die nach der Baunutzungsverordnung zulässige Geschossflächenzahl deutlich überschritten.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht