Wahlbeschwerde gegen Beigeordnetenwahl in Pleitersheim erfolglos

01.01.2012

Wahlbeschwerde gegen Beigeordneten Wahl in Pleitersheim erfolglos

Zu: VG Koblenz, Urteil vom 18.3.2010 - 1 K 1271/09.KO

Die Beigeordnetenwahl der Ortsgemeinde Pleitersheim ist einem Urteil des VG Koblenz zufolge wirksam. Mitglieder des Rates, die am Wahltermin abwesend waren, hatten gegen die Wahl geklagt nachdem sie zuvor um Verlegung der Wahl gebeten hatten. Da die Abwesenheit der Kläger nicht bewusst ausgenutzt worden ist, war die Entscheidung, am Geplanten Termin festzuhalten, nach Auffassung der Richter nicht rechtsmissbräuchlich.

Der ehemalige Bürgermeister hatte am 6.7.2009 unter anderem mit dem Programmpunkt Beigeordnetenwahl eingeladen. Daraufhin wiesen die Kläger sowie ein weiteres Ratsmitglied den ehemaligen sowie den aktuellen Bürgermeister ihrer Gemeinde sowie den Bürgermeister der Verbandsgemeinde Bad Kreuznach darauf hin, dass sie beruflich beziehungsweise berufsbedingt am 6.7.2009 nicht anwesend sein können. Sie baten auch um Verlegung des Wahltermins. Dennoch fand die Sitzung wie geplant statt. Die Kläger legten erfolglos Wahlbeschwerde bei der Kommunalaufsicht der Kreisverwaltung Bad Kreuznach ein. Auch die danach erhobene Klage war erfolglos.

Das Verwaltungsgericht Koblenz urteilte, dass kein Rechtsmissbräuchliches Verhalten erkennbar gewesen sei. Zwar kann eine Wahl auch für ungültig erklärt werden, wenn sie aus verfahrensrechtlichen Gründen rechtswidrig sei, ein solcher Fall sei hier jedoch nicht gegeben. Insbesondere sei der Rat ordnungsgemäß zur konstituierenden Sitzung einberufen worden. Dem ehemaligen Bürgermeister habe das Recht zugestanden, dem Tag, Uhrzeit und den Ort der Sitzung zu bestimmen. Die Entscheidung, am geplanten Tag trotz des Antrags der Kläger am Geplanten Termin festzuhalten, sei nicht rechtsmissbräuchlich gewesen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der ehemalige Bürgermeister die Abwesenheit der Kläger bewusst nutzte, etwa um Mehrheitsverhältnisse im Rat bei der anstehenden Beigeordneten Wahl zu beeinflussen. Denn einer der Kläger habe erst nach der Einladung zur Sitzung seine Verhinderung mitgeteilt, der andere über seine Abwesenheit erst informiert, nachdem der Sitzungstermin intern mitgeteilt worden sei.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht