01.01.2012
Privatisierung des Offenbacher Weihnachtsmarktes rechtswidrig
Zu: VGH Kassel, Urteil vom 4.3.2010 - 8 A 2613/09
Die 1997 erfolgte Privatisierung des Weihnachtsmarktes der Stadt Offenbach am Main war rechtswidrig. Der hessische Verwaltungsgerichtshof stellte dies auf die Klage des Inhabers eines Imbissbetriebes hin fest. Der VGH wies zur Begründung auf die bindende Wirkung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2009, wonach eine vollständige Übertragung von Aufgaben besonderer sozialer, kultureller und traditioneller Prägung, wie ein Weihnachtsmarkt, an dritte nicht zulässig sei.
1996 entschied die Stadt Offenbach am Main, die Ausrichtung des seit 1979 von ihr selbst veranstalteten Weihnachtsmarktes auf die Interessengemeinschaft Treffpunkt Offenbach e.V. Zu übertragen. Der Verein hatte die Organisation und Durchführung des Weihnachtsmarktes im Jahr 1997 seinerseits auf die ProOf GmbH Veranstaltungsgesellschaft weiter übertragen. Nachdem der Kläger im Jahr 2004 die Zulassung eines Imbissstandes zum Weihnachtsmarkt nur aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung des Landgerichts Darmstadt erreicht hatte, wurde seine Teilnahme im Jahr 2005 wiederum von der ProOf GmbH abgelehnt.
Daraufhin klagte er gegen die Stadt Offenbach am Main mit dem Ziel festzustellen, dass die Stadt nicht berechtigt sei, rechtsverbindliche Entscheidungen über Zulassungsanträge von Bewerbern hinsichtlich der Vergabe von Standplätzen bei Stadt-und Volksfesten der Stadt Offenbach am Main durch die ProOf GmbH treffen zu lassen, sondern das sie diese Entscheidungen selbst zu treffen habe. Die Klage hatte hinsichtlich des Weihnachtsmarktes zunächst in zwei Instanzen keinen Erfolg, weil sowohl das Verwaltungsgericht Darmstadt als auch der VGH selbst zunächst die Privatisierung des Weihnachtsmarktes für zulässig hielten. Das Bundesverwaltungsgericht hob die Entscheidung des VGH auf und verwies den Rechtsstreit zurück.
Im nun ergangenen Urteil verweist der VGH auf die bindende Wirkung der Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung, in der klargestellt wurde, dass eine vollständige Übertragung von Aufgaben besonderer sozialer, kultureller und traditioneller Prägung an dritte nicht zulässig sei. Da es sich bei der Veranstaltung eines einer Marktes auch nicht um eine vorrangige wirtschaftliche Betätigung einer Gemeinde handele und deshalb auch die Subsidiaritätsbestimmungen des Landesrechts zur Bevorzugung privater Wahrnehmung von wirtschaftlicher Tätigkeit nicht eingreife, sei es den Gemeinden verwehrt, sich der Verantwortung für die Durchführung von Veranstaltungen derartiger Märkte endgültig zu entledigen.
Zumindest müssten sich die Gemeinden Steuerungs-und Einwirkungsmöglichkeiten zu einer dem Wohl der Gemeindeeinwohner verpflichteten Durchführung von traditionellen Weihnachtsmärkten vorbehalten. Je länger die kommunale Verantwortung für derartige, durch kulturellen, sozialen und traditionsbildenden Hintergrund geprägte öffentliche Einrichtungen gedauert habe, desto mehr sei die Gemeinde selbst zu einer wirksamen Wahrnehmung dieser Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft verpflichtet.
Vor diesem Hintergrund sei die im Jahr 1997 durchgeführte Privatisierung des Offenbacher Weihnachtsmarkts , durch welche die Verantwortung für die Auswahl der Marktbeschicker, für die Marktordnung und die Marktwerbung sowie für die Durchführung des Marktes einem privaten Verein vollständig übertragen worden sei, rechtlich nicht zulässig. Es liege im Ermessen der Stadt, ob sie die Veranstaltung des Weihnachtsmarktes zukünftig wieder selbst übernehmen oder in veränderter Form Private in das Veranstaltungskonzept unter Beachtung der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze einbeziehen wollen.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht