Mecklenburg-Vorpommerns Bäderverkaufsverordnung ist unwirksam

01.01.2012

Mecklenburg-Vorpommerns Bäderverkaufsverordnung ist unwirksam

Zu: OVG Greifswald, Urteil vom 7.4.2010 - 4 K 13/09; 4 K 14/09

Nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Greifswald ist die mecklenburg-vorpommerische Bäderverkaufsverordnung (BädVerkVO M-V) unwirksam. Die Regelung verstößt gegen das Regel - Ausnahme - Verhältnis, welches für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen vom Grundgesetz, der Landesverfassung und vom Ladenöffnungsgesetz festgelegt sei. Insbesondere würden die örtlichen, zeitlichen und sachlichen Einschränkungen den geforderten Ausnahmecharakter des werktäglichen Verkaufs an Sonn- und Feiertagen nicht gerecht.

Das OVG Greifswald urteilte, der Landesgesetzgeber sei mit den Regelungen des Ladenöffnungsgesetzes seiner besonderen Verpflichtung zum Schutz der Sonn- und Feiertage nachgekommen, die ihm nach dem Grundgesetz und der Landesverfassung obliege. Demnach sei der gewerbliche Verkauf an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen davon seien an hinreichend konkrete Voraussetzungen geknüpft. Dies gelte auch für § 10 LöffG M-V als Rechtsgrundlage für die angegriffene Bäderverkaufsverordnung. Die Norm Weise ausdrücklich auf den Ausnahmecharakter hin, indem sie vom Verordnungsgeber Präzisierungen durch Festlegung von Voraussetzungen und Bedingungen fordere sowie die Einschränkung von Öffnungszeiten und schütze darüber hinaus, abgesehen vom ersten Advent, den Monat Dezember vor einer Freigabe gänzlich.

Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichtes Greifswald wird Ausnahmecharakter hier nicht angemessen berücksichtigt. Die Bäderverkaufsverordnung ermögliche fast ganzjährig, mit Ausnahme der kreisfreien Städte Rostock, Schwerin, Greifswald und Neubrandenburg, wo lediglich 11 verkaufsfreie Sonntage zugelassen seien, in 149 Orten und Ortsteilen des Landes den gewerblichen Verkauf an Sonntagen, die keine gesetzlichen Feiertage seien, in der Zeit von 11:30 Uhr bis 18:30 Uhr. Davon ausgenommen sind der gewerbliche verkaufen Baumärkten, Möbelhäusern und Autohäusern. Diese örtlichen, zeitlichen und sachlichen Einschränkungen seien jedoch nicht geeignet, den geforderten Ausnahmecharakter des werktäglichen Verkaufs an Sonn- und Feiertagen angemessen Rechnung zu tragen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht.