Alkoholverbotsverordnung der Landeshauptstadt Magdeburg unwirksam

01.01.2012

Alkoholverbotsverordnung der Landeshauptstadt Magdeburg unwirksam

Zu: OVG Magdeburg, Urteil vom 17.3.2010 - 3 K 319/09

Die Alkoholverbotsverordnung der Stadt Magdeburg, deren Geltungsdauer bis Ende des Jahres 2010 befristet ist, und die unter anderem im gesamten Stadtgebiet "das Lagern oder dauerhafte verweilen in Verbindung mit Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit" verbietet, wenn dessen Auswirkungen geeignet sind, Dritte erheblich zu beeinträchtigen, ist unwirksam. Im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens entschied das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, dass die Verordnung in verschiedenen Punkten nicht hinreichend bestimmt sei.

Für den Bürger sei aufgrund der unscharfen Formulierungen nicht mit der gebotenen Sicherheit erkennbar, welches Verhalten verboten und welches Verhalten noch erlaubt sei. In diesem Zusammenhang verwiesen die Richter auf einen Punkt der Verordnung, wonach im Bereich des Willy-Brandt-Platzes ganztägig und im Bereich des Hasselbachplatzes im Zeitraum von 18:00 Uhr bis 6:00 Uhr der Konsum von Alkohol in der Öffentlichkeit generell verboten sein soll, während diese Verbote nicht für Bereiche gelten sollen, welche nach Gaststättenrecht konzessioniert sind, wie etwa Freiterrassen vor Gaststätten.

Die Gefahrenabwehrverordnung habe durch Landeshauptstadt Magdeburg, soweit sie der Eindämmung der Kriminalität dienen soll, nach der gesetzlichen Regelung nur dann erlassen werden können, wenn aufgrund der von der Stadt vorgelegten Unterlagen festgestellt worden wäre, dass die Begehung von Straftaten eine typische Folge des Alkoholkonsums außerhalb der Gaststättenflächen ist. Diese Feststellung konnte das Gericht aber weder hinsichtlich des Hasselbachplatzes noch hinsichtlich des Willy-Brandt-Platz treffen.

Weiterhin wird klargestellt, dass der Aspekt der Müllvermeidung zur Rechtfertigung der Verordnung nicht taugt. Ein Verbot des Konsums von Alkohol, um der unsachgemäßen Entsorgung seiner Verpackung (insbesondere von Glasflaschen) und den daraus entstehenden Gefahren entgegenzuwirken sei grundsätzlich unverhältnismäßig. Bezüglich des Willy-Brandt-Platzes lasse sich bereits nicht feststellen, dass der dort auftretende Glasbruch typische Folge des Alkoholkonsums sei. Hinsichtlich des Hasselbachplatzes wären aus Sicht des Senates andere, im Hinblick auf das Alkoholkonsumsverbot weniger einschneidende Maßnahmen, wie etwa ein Glasflaschenverbot, zu prüfen gewesen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht.