Architekt muss Berufshaftpflichtversicherung abschliessen

01.01.2012

Architekt muss Berufshaftpflichtversicherung abschliessen

Zu: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4.11.2009 - 6s E 542/08

Zu den Berufspflichten eines Architekten gehört es, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Verstöße hiergegen können durch ein Berufsgerichtsverfahren geahndet werden. Die Erforderlichkeit eines Verfahrens hängt jedoch von der Art und der Bedeutung des dem Betroffenen zur Last gelegten Verstoßes ab.

Eine Haftpflichtversicherung kam ihrer landesgesetzlichen Verpflichtung nach, der Architektenkammer mitzuteilen, dass bezüglich der Haftpflichtversicherung eines Architekten kein Versicherungsschutz mehr bestehe. Daraufhin stellte die Architektenkammer den Antrag auf Eröffnung eines Berufsgerichtlichen Verfahrens, da der Verdacht einer Berufspflichtverletzung bestehe. Eine solche ist nach § 22 Abs. 2 Nr. 5 BauKaG-NW gesetzlich vorgeschrieben. Hiergegen wendet der Architekt ein, es habe sich nur um einen sehr kurzen Zeitraum (unter drei Wochen) gehandelt. Zudem sei in dieser Zeit kein Schadensfall ersichtlich. Das Vergehen sei somit geringfügig, weshalb die Einleitung eines Berufsgerichtsverfahrens nicht gerechtfertigt sei.

Das OVG gibt dem Architekten im Ergebnis recht. Ein Berufsgerichtsverfahren kann nur bei vorliegen der gesetzlich festgelegten Voraussetzungen durchgeführt werden. Neben Zulässigkeit Unbegründetheit muss das Verfahren erforderlich erscheinen. Stellt sich die erhobene Beschuldigung als geringfügig dar, fehlt es daran. Das Gericht ging davon aus, dass der Architekt bewusst gegen die für Mitglieder der Architektenkammer nach § 22 Abs. 2 Nr. 5 BauKaG-NW bestehende Verpflichtung verstoßen hat, sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern. Allerdings sieht das Gericht jedoch nur dann einen hinreichenden Anlass, ein Mitglied der Architektenkammer Versicherungsverstoß vor Gericht zu stellen, wenn die Pflichtvergessenheit oder deren Folge ein bestimmtes Maß überschritten hat. Solche Umstände können ihre Grundlage in der Dauer der versicherungslosen Zeit, daraus erwachsen Vermögensschäden für Dritte, fehlenden Anstrengungen des Mitglieds zu der Herstellung ordnungsgemäßen Versicherungsschutzes oder in einer sonst zu Tage getreten Uneinsichtigkeit haben. Zu Gunsten des Architekten geht das Gericht davon aus, dass dieser sich umgehend um die Erneuerung des Versicherungsschutzes bemüht hatte und dass die Lücke im Versicherungsschutz weniger als drei Wochen betrug.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Jochen Zweschper, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht