Droht bei Verletzung der Fortbildungspflicht für Architekten der Kammerausschluss?

01.01.2012

Droht bei Verletzung der Fortbildungspflicht für Architekten der Kammerausschluss?

Zu: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.11.2009 - 6s E 1629/08

Architekten unterliegen der Fortbildungspflicht, deren Einhaltung von der Architektenkammer überwacht wird. Die Festlegung der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von jährlich mindestens acht Unterrichtsstunden ist nicht zu beanstanden. Dies gilt unabhängig von dem Umfang der Berufstätigkeit und dem Lebensalter des betreffenden Architekten.

Ein Architekt, Jahrgang 1942, wurde von seiner Architektenkammer aufgefordert, die nach der Fort- und Weiterbildungsordnung geforderten Nachweise der erfolgten Fortbildung für die Jahre 2005 - 2007 vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der Architekt nur unzureichend nach. Das Berufsgericht befand, der Verstoß sei aufgrund des forgeschrittenen Alters des Architekten als gering anzusehen. Hiergegen richtet sich die Architektenkammer und führt aus, dass sich das Berufsgericht über die Regelung des § 1 Abs. 2 FuWO hinweg setze, wonach eine Ausnahme für die Fortbildungspflicht nur bestehe, wenn ein Mitglied der Architektenkammer das 65. Lebensjahr vollendet hätte und nicht mehr berufstätig sei. Die Architektenkammer begehrte, das Berufsgericht zur Eröffnung des berufsgerichtlilchen Verfahrens zu verpflichten.

Das OVG Nordrhein-Westfalen folgte der Argumentation der Architektenkammer. Gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG-NW sind die Kammermitglieder verpflichtet, sich über die für die Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten und sich entsprechend der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer beruflich fortzubilden. Danach sind Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von jährlich mindestens acht Unterrichtsstunden bei anerkannten Fortbildungsträgern (FuWO § 1 Abs. 1, 3, § 5) zu absolvieren und dieses auf Anforderung der Kammer nachzuweisen. Angesichts der Bedeutung für Auftraggeber und Berufsstand bestätigt das OVG diese Anforderungen. Da keine Ausnahmeregelungen ersichtlich sind, muss von einem Pflichtverstoß ausgegangen werden. Dieser ist auch nicht geringfügig. Das berufsgerichtliche Verfahren ist zu eröffnen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Jochen Zweschper, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht