VGH Mannheim: Kein Ausgleich für Gewerbesteuerausfall bei Fehlern des Finanzamts

01.01.2012

VGH Mannheim: Kein Ausgleich für Gewerbesteuerausfall bei Fehlern des Finanzamts

Zu: VGH Mannheim, Urteil vom 29.3.2010,@NBSP@ 2 S 939/08

Kann eine Gemeinde wegen eines Fehlers des Finanzamts ihre Gewerbesteueransprüche nicht durchsetzen, muss das Land keinen finanziellen Ausgleich leisten. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim entschieden. Damit wurde die Berufung der Gemeinde Ötigheim gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zurückgewiesen. Zuvor hatte die Gemeinde vom Land einen Ausgleich für einen Gewerbesteuerausfall von über 350.000 € verlangt. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde vom VGH wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits zugelassen.

Ein Ötigheim ansässiges Unternehmen änderte die Gesellschaftsform von einer KG in eine GmbH und teilte die Umwandlung dem zuständigen Finanzamt mit. Dennoch erließ das Finanzamt Gewerbesteuermessbescheide für mehrere Jahre gegenüber der KG. Später wurde die Nichtigkeit dieser Bescheide festgestellt. Die darauf beruhenden Gewerbesteuerbescheide, die die Gemeinde ebenfalls an die KG gerichtet hatte, wurden aufgehoben. Aufgrund der mittlerweile eingetretenen Festsetzungsverjährung war es der Gemeinde danach nicht mehr möglich, das Unternehmen aufgrund neuer Bescheide zur Gewerbesteuer heranzuziehen. Die Gemeinde wollte daraufhin Ausgleich für den Ausfall der Gewerbesteuer vom Land. Das Land hat eine Ausgleichspflicht verneint. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch der VGH haben diese Auffassung bestätigt.

Ein Anspruch der Gemeinde sei zu verneinen, weil das Finanzamt nicht in ein subjektives Recht der Klägerin eingegriffen habe. Zwar stehe nach dem Grundgesetz das Aufkommen an der Gewerbesteuer den Gemeinden zu, jedoch nicht die Höhe dieses Aufkommens noch die Gewerbesteuer als solche. Daher seien Gemeinden nicht durch die Verfassung davor geschützt, dass Fehler, die den Länderfinanzbehörden bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags unterlaufen, Auswirkungen auf das Aufkommen der Gewerbesteuer hätten, so der VGH.

Die Forderung der Gemeinde lasse sich nicht auf einen Anspruch auf Schadensersatz aus einem quasi-vertraglichen öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis stützen. Zwar seien die Finanzämter zuständig für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und für die Festsetzung des Steuermessbetrags, die Festsetzung der Erhebung der Gewerbesteuer auf der Grundlage dieses Betrages falle dagegen die Zuständigkeit der Gemeinden. Finanzämter und Gemeinden hätten daher als gleichgeordnete Rechtsträger nacheinander tätig werdend nach Maßgabe des Grundgesetzes und des Landesrechts das Gewerbesteuergesetz zu vollziehen. Die Finanzämter sind selbstverständlich dazu verpflichtet, die finanziellen Interessen der Gemeinde wahrzunehmen, das Bestehen dieser Pflicht begründet jedoch keine einem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare Beziehung zwischen Finanzämtern und Gemeinden.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht