Schadensersatz aus Delikt bei Abdichtungsschäden am Bauwerk?

01.01.2012

Schadensersatz aus Delikt bei Abdichtungsschäden am Bauwerk?

Zu: OLG Frankfurt, Urteil vom 26.2.2009

1998 ließ Bauherr B ein in seinem Eigentum stehendes Pflegeheim sanieren und umbauen. Dabei wurden unter anderem neue Bodenbeläge eingebaut. Die Planung und Überwachung erfolgte durch ein Architekturbüro, welches die Bauüberwachung durch den angestellten Architekten A erbringt. Während des Umbaus drang an mehreren Stellen über Bauteilfugen und aufgrund verstopfter Flachdachabflüsse Wasser ins Bauwerk ein. Daraufhin bildeten sich Blasen und Beulen an den Bodenbelägen im Obergeschoss. Aufgrund dieser Mängel nahm B das Architekturbüro, dessen drei Gesellschafter und den angestellten Architekten A auf fast 168.000 € Schadensersatz in Anspruch. Die Klage wurde vom Landgericht abgewiesen. B geht dagegen in Berufung.

Die Berufung hat keinen Erfolg, soweit A betroffen ist. Zunächst prüfte das OLG, ob B gegen A vertragliche Ansprüche hat. Da B mit A als angestelltem Architekten keinen Vertrag hat, ist das nicht der Fall. Daher bleiben nur deliktische Ansprüche aus unerlaubter Handlung wegen Eigentumsverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB. Dabei ist problematisch, dass grundsätzlich vertraglich und deliktische Ansprüche nebeneinander bestehen, die spezielleren vertraglichen Ansprüche sollen aber nicht durch die allgemeineren deliktischen Ansprüche überlagert werden. Aufgabe des Deliktsrechts ist es nicht, die Erwartung des Bauherrn zu schützen, dass der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt wird und dass der mit dem Umbau bezweckte Erfolg eintritt. Daher können Ansprüche aus unerlaubter Handlung nur dann neben den vertraglichen Schadensersatzansprüchen stehen, wenn eine fehlerhafte Bauleistung, Planungs-oder Überwachungsleistung zu einem Eingriff in eine bereits vorhandene und vorher unversehrte Sache führt uns der Schaden über den Mangelunwert der mangelhaften Leistung hinausgeht. Greift der Architekt oder Werkunternehmer nach dem erteilten Bau- oder Architektenauftrag in die Bausubstanz ein, ist eine damit zusammenhängende Schädigung der Bausubstanz in der Regel keine selbstständige Eigentumsverletzung. Ebenfalls gilt dies, wenn durch die mangelhafte Architektenleistungen ein Schaden an Bauteilen entsteht, die zwar nicht erneuert werden, jedoch derart in die Sanierungsaufgabe integriert sind, dass ohne diese Einbeziehung der vertraglich geschuldete Erfolg nicht erzielt werden kann. Daraus ergibt sich, dass hier insgesamt ein heutigen Anforderungen entsprechendes Bauwerk erstellt werden sollte. Somit ist das Interesse des Bauherrn an einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung betroffen. Der Schaden geht somit nicht über den Mangelunwert hinaus. Schaden und Mangel sind "stoffgleich".

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Jochen Zweschper, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht