Welche Bedeutung haben Architekteneintragungen?

01.01.2012

Welche Bedeutung haben Architekteneintragungen?

Zu: BGH, Urteil vom 15.1.2010

In einer Leipziger WEG-Anlage ist der größte Raum einer als Restaurant genutzten Teileigentumseinheit als Café bezeichnet. Der Aufteilungsplan beruht dabei auf der Grundrisszeichnung eines Architekten. Zwischen den Wohnungseigentümern entstand Streit darüber welche Bedeutung der Bezeichnung zukommt und vor allem, ob die Nutzung der Einheit als Restaurant zulässig ist.

Der BGH entschied, dass die Bezeichnung "Café" für die Auslegung, welche Nutzung der Teileigentumseinheit zulässig ist, bedeutungslos ist. Verwendet ein Architekt Genehmigungspläne als Grundlage der Darstellung der Aufteilung eines Gebäudes, kommt den Eintragungen eines Architekten grundsätzlich nicht die Bedeutung einer Nutzungsbeschränkung zu.

Im vorliegenden Fall, urteilte der BGH, werde das schon dadurch ersichtlich, dass nicht sämtliche Räume der Teileigentumseinheit als "Café " bezeichnet seien. Es sei verfehlt, diesen Angaben zu entnehmen, die Nutzung der Räume sei auf den Zweck Café beschränkt, ebenso sei es verfehlt den Bezeichnungen "Garderobe, Bad, Küche, Wohnen, Schlafen " für die angrenzende Einheit eine Zweckbestimmung entnehmen zu wollen. Des weiteren mache die zeichnerische Darstellung des als "Café" bezeichneten Raums offensichtlich, dass es sich um Vorschläge handle, den für die Auslegung keine Bedeutung zukommen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Jochen Zweschper, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht