OLG Karlsruhe: Zum Zustandekommen des Maklervertrages

01.01.2012

OLG Karlsruhe: Zum Zustandekommen des Maklervertrages

Zu: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.11.2009

Der Kunde einer Maklerin verlangt Rückzahlung von Provision, da diese ohne Rechtsgrund geleistet worden sei. Ein Maklervertrag sei nicht wirksam abgeschlossen. In der vorangegangenen Entscheidung des Landgerichts wurde dieses Problem offen gelassen, da die Provision dem Makler schon aus anderen Gründen nicht zustehe und verurteilte den Makler zur Rückzahlung. Gegen diese Entscheidung wendete sich der Makler mit der Berufung.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied, dass zwischen den Parteien kein wirksamer Maklervertrag abgeschlossen wurde. Die Maklerin hatte vorgetragen, der Kunde habe ihr Geschäftslokal besucht, wo ihm verschiedene Objekte vorgestellt worden seien. Dem Kunden sei schließlich ein Exposé über die letztlich gekaufte Wohnung übergeben worden, auf dessen Rückseite die Provisionsregelung klein abgedruckt war. Da der Kunde im Anschluss maklertypipsche Leistungen in Anspruch genommen hätte, solle sich hieraus der Abschluss des Maklervertrages ergeben. Das Oberlandesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Im Hinblick auf vom Makler angebotene Objekte kann der Kaufinteressent davon ausgehen, dass der Makler mit dem Angebot eine Leistung für den Anbieter erbringt und auch von diesem vergütet wird. Ohne weitere Anhaltspunkte braucht deshalb der Kaufinteressent nicht damit zu rechnen, dass der Makler auch von ihm eine Provision verlangt, es sei denn, der Makler hat eindeutig sein Provisionsverlangen zu erkennen gegeben. Dass auf der Rückseite des Exposés ein kleingedrucktes Provisionsverlangen abgedruckt war, reicht dafür nicht aus.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Jochen Zweschper, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht