OLG Naumburg: Zum Beginn des Vergabeverfahrens

01.01.2012

OLG Naumburg: Zum Beginn des Vergabeverfahrens

OLG Naumburg: Zum Beginn des Vergabeverfahrens

Zu: OLG Naumburg, Beschluss vom 08.10.2009

Im Mai 2009 wurde der Ersatzneubau eines Fußballstadions europaweit im Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem öffentlichen Teilnahmewettbewerb auf Grundlage der VOB 2006 und des GWB in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2005 zur Vergabe ausgeschrieben. Der Auftragswert beläuft sich auf eetwa 17 Mio. Euro. Im Januar und Februar 2009 wurde mit umfangreichen planerischen und organisatorischen Maßnahmen begonnen. Vom Stadtrat wurde am 29.04.2009 entschieden, dass ein Vergabeverfahren eingeleitet wird, die Vergabebekanntmachung wurde am 20.05.2009 an das EU-Amtsblatt gesendet. Fraglich ist, wann das Vergabeverfahren begonnen hat.

Das OLG Naumburg entschied, dass das GWB in der Fassung vom 23.04 2009 anwendbar ist. Nach § 131 Abs. 8 GWB ist auf Vergabeverfahren, die vor dem 24.04.2009 begonnen haben, das bis zum 23.04.2009 geltende Recht anzuwenden. Daraus folgt, dass die neue Fassung des GWB in zeitlicher Hinsicht nur auf Vergabeverfahren anwendbar ist, welche am 24.04.2009 oder später begonnen haben. Der Beginn des Vergabeverfahrens ist im GWB jedoch nicht definiert, sodass das Gericht den Begriff auslegen muss. Demnach soll die Absendung der Vergabebekanntmachung an das EU-Amtsblatt die erste Maßnahme sein, zu deren Vornahme die Vergabestelle verpflichtet ist. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist ein solcher klar bestimmbarer Begriff für den Beginn eines Vergabeverfahrens notwendig. Desweiteren soll die Vergabestelle ab diesem Zeitpunkt an ihre Erklärungen und Veröffentlichungen gebunden sein. Das OLG Naumburg argumentiert auch mit der Ermittlung des Schwellenwertes (§ 100 Abs. 1 GWB i.V.m. §§ 2, 3 VgV). Bei der Schwellenwertermittlung soll auf den Beginn des Vergabeverfahrens abgestellt werden.. In § 3 Abs. 10 VgV sei es geradezu offensichtlich, dass die Auslegung des Begriffs "Beginn des Vergabeverfahrens" und "Einleitung des Vergabeverfahrens" identisch zu erfolgen hat.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Jochen Zweschper, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht