BGH: Verjährung des Gesamtschuldnerausgleichsanspruchs

01.01.2012

BGH: Verjährung des Gesamtschuldnerausgleichsanspruchs

Zu: BGH, Urteil vom 25.11.2009 - IV ZR 70/05

Der Bausenat des Bundesgerichtshofs hat im letzten Jahr wichtige Entscheidungen zur Verjährung des Gesamtschuldnerausgleichsanspruchs getroffen. Von grundlegender Bedeutung ist dabei, dass die Verjährung des Ausgleichsanspruchs nicht etwa erst mit der Inanspruchnahme eines Gesamtschuldners durch den Gläubiger oder gar mit der Zahlung beginnt. Im Gegenteil beginnt sie bereits mit der Begründung der Gesamtschuld, also in dem Zeitpunkt, in dem der Gläubiger erstmals seinen Anspruch geltend machen kann.

In objektiver Hinsicht liegt der Verjährungsbeginn also sehr früh, hinzutreten muss allerdings die subjektive Komponente beim Ausgleichsberechtigten (Kennen oder Kennen-müssen). Nunmehr hat der IV. Senat des BGH zu einer weiteren Fallgruppe des Gesamtschuldnerausgleichs eine wichtige Entscheidung getroffen: Ein Gesamtschuldner, der sich dem Gläubiger gegenüber nicht auf die Einrede der Verjährung berufen hat, kann gleichwohl einen Regressanspruch gegen die übrigen Gesamtschuldner geltend machen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Jochen Zweschper, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht