Mindestinhalt von Berufungsschriftsätzen

01.01.2012

Mindestinhalt von Berufungsschriftsätzen

Zu: BGH, Beschluss vom 18.11.2009 - IV ZR 69/07

Es stellt sich die Frage, welchen Mindestinhalt Berufungsschriftsätze haben müssen. Dies hängt von der Parteirolle ab. Der Berufungskläger darf sich nicht mit einem globalen Hinweis auf erstinstanzliches Vorbringen und Beweisantritte begnügen. Vielmehr hat er die Rechts- oder Verfahrensfehler des erstinstanzlichen Urteils in der Begründung aufzuzeigen.

Der Berufungsbeklagte dagegen kann sich darauf beschränken, die zu seinen Gunsten ergangene Entscheidung zu verteidigen und neue Angriffsmittel des Berufungsklägers abzuwehren. Somit reicht eine bloße Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen für die Berufungsantwort aus.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Jochen Zweschper, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht