Beginn der Verjährung bei Architektenhaftung

01.01.2012

Beginn der Verjährungsfrist in Architektenhaftungsfällen ab endgültiger Abnahmeverweigerung

Zu: OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.02.2007 - 5 U 95/06

Immer wieder ist in Architektenhaftungsfällen die Frage nach dem Beginn der Verjährung von Bedeutung. Denn oftmals ist der Architekt der letzte, der Vom Bauherrn noch in Anspruch genommen werden kann. Es stellt sich also die Frage, wann die meist fünfjährige Verjährung beginnt.

Die Antwort darauf lautet: Mit der Abnahme der Architektenleistung. Selten gibt es jedoch eine ausdrückliche, förmliche Abnahme. In diesen Fällen kommt sodann eine "schlüssige" Abnahme in Betracht. Diese kann beispielsweise in der vollständigen Zahlung des Architektenhonorars liegen.

Die Verjährung beginnt ebenfalls mit der endgültigen Abnahmeverweigerung. Auch diese muss nicht ausdrücklich geschehen. Sie kann auch beispielsweise in der Geltendmachung eines Schadenersatzes oder der Beauftragung eines neuen Architekten liegen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Jochen Zweschper, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht