OLG München: Pauschaler Schadensersatz zulässig

01.01.2012

OLG München: Pauschaler Schadensersatz i.H.v. 10% zulässig

Zu: OLG München, Beschluss vom 24.11.2009

Die Erwerber schlossen einen Vertrag über die Errichtung eines Fertighauses, nachdem sie in einem Musterhauszentrum das angebotene Objekt besichtigt hatten. Das angebotene Haus verfügte über einen dritten großen durchgehenden Giebel, einen auskragenden Balkon und zwei Dachflächenfenster. Der angeschlossene Vertrag hingegen hatte jedoch ein Haus zum Gegenstand, welches im Dachgeschoss über einen zurückversetzten dritten Giebel, einen Erker und keine Dachflächenfenster verfügte. Die Erwerber fochten den Vertrag wegen arglistiger Täuschung, hilfsweise wegen Irrtums an. Der Vertragsgegenstand sei das im Musterhauszentrum besichtigte Objekt gewesen, diese Ausführung sei ihnen auch zugesichert worden. Der Fertighaushersteller fordert wegen Kündigung des Vertrages den in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarten pauschalierten Schadensersatz i.H.v. 10% aus dem gesamtpreis von über 15.000 €. Die Erwerber fordern im Wege der Widerklage Schadensersatz i.H.v. 17.000 €. Nach erstinstanzlicher Verurteilung der Erwerber legten diese Berufung ein.

Das Oberlandesgericht München empfiehlt die Rücknahme der Berufung, da diese keine Aussicht auf Erfolg hat. Eine arglistige Täuschung liege nicht vor. Der Vertrag zwischen den Erwerbern und dem Fertighaushersteller ist eindeutig, da er einen zurückversetzten dritten Giebel, einen Erker und keine Dachfenster zum Inhalt hat. Der Prospekt des Herstellers lässt sich nicht zur Auslegung heranziehen, da in diesem mehrere Varianten des Hauses angeboten werden. Eine arglistige Täuschung durch die behauptete Zusicherung hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Die hilfsweise Irrtumsanfechtung ist verfristet, ebenso liegt auch kein rechtserheblicher Irrtum vor. Die von den Erwerbern unterzeichneten Vertragsunterlagen sind eindeutig und verständlich. Die Erwerber müssen sich daran festhalten lassen, dass sie bewusst ein Risiko eingehen, wenn sie etwas unterschreiben, dass sie nicht oder nur äußerst ungenau gelesen haben. Die wirkungslose Anfechtung ist im Wege der Auslegung als Kündigung aufzufassen, so dass dem Fertighaushersteller der vereinbarte pauschalierte Schadensersatz zusteht. Eine Pauschalierung auf 10 % bei einem Fertighausvertrag ist wirksam und ergibt keine unangemessene Benachteiligung der Erwerber. Die Regelung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen hält der Kontrolle gemäß § 308 Nr. 7a BGB stand.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Jochen Zweschper, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht