VGH München: Sperrzeitverordnung der Stadt Augsburg teilweise unwirksam

01.01.2012

VGH München: Sperrzeitverordnung der Stadt Augsburg teilweise unwirksam

zu VGH München, Urteil vom 25.01.2010 - 22 N 09.1193

Das sogenannte "Dönerverbot" in der Augsburger Innenstadt ist teilweise rechtswidrig urteilte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 25.01.2010. Eine von der Stadt Augsburg erlassene Sperrzeitverordnung wurde für unwirksam erklärt, soweit darin der Beginn der Sperrzeit für die Abgabe von Speisen und nichtalkoholischen Getränken über die Straße auf ein Uhr vorverlegt wird.
@NBSP@Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gab somit einem Normenkontrollantrag von zwei von der Verordnung betroffenen Gastwirten statt, denen es im Verfahren vor allem darum ging, dass ihre Kunden nach ein Uhr keinen Döner mehr mit ins Freie mitnehmen dürfen.

Die Sperrzeitverordnung kann, nach Auffassung des Gerichts, weder aus Gründen des Schutzes vor schädlichen Lärmeinwirkungen noch aus Gründen der öffentlichen Reinlichkeit oder aus beiden Gründen gemeinsam gerechtfertigt werden, soweit sie die Abgabe von Speisen und nichtalkoholischen Getränken über die Straße betrifft. Zwar könne die Stadt grundsätzlich für den von der Verordnung umfassten Innenstadtbereich zur Bekämpfung schädlicher Umwelteinwirkungen in der Zeit zwischen ein Uhr und fünf Uhr nachts eine Sperrzeitverordnung erlassen. Unverhältnismäßig sei jedoch die konkrete Ausgestaltung, da sie in unzumutbarer Weise die Betreiber von Imbissgaststätten mit Verkauf über die Straße belaste.

Weiterhin habe die Stadt das legitime, von ihr verfolgte Ziel des Schutzes der Nachtruhe und des Gesundheitsschutzes stark relativiert, indem die Gaststätten ohne Verkauf über die Straße bis fünf Uhr geöffnet haben und Alkohol ausschenken dürfen. Die Revision wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht