Änderungen des Bebauungsplans können unter Umständen auch ohne Umweltprüfung wirksam sein

01.01.2012

Änderungen des Bebauungsplans können unter Umständen auch ohne Umweltprüfung wirksam sein

Am 04.08.2009 (Az.: 4 CN 4.08) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Änderung eines Bebauungsplans nicht stets die Grundzüge der Planung berührt, wenn statt eines reinen ein allgemeines Wohngebiets festgesetzt wird.

Hat eine Gemeinde die Änderung des Bebauungsplans zu Unrecht im vereinfachten Verfahren (§ 13 BauGB) ohne Umweltprüfung beschlossen, weil sie irrtümlich angenommen hat, dass die Grundzüge nicht berührt seien, ist dieser Fehler für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans nur dann unbeachtlich, wenn das Europarecht keine Umweltprüfung verlangt.

Den Normenkontrollantrag eines Grundstückeigentümers gegen die Änderung des Bebauungsplans, die das gesamte, etwa 175 Parzellen umfassende Plangebiet betrifft, hatte das Oberverwaltungsgericht abgelehnt. Ob die Änderung die Grundzüge der Planung berührt und die Gemeinde deshalb eine Umweltprüfung hätte durchführen müssen, hat es offen gelassen, weil ein solcher Fehler für die Rechtswirksamkeit jedenfalls unbeachtlich wäre.

Dieses Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis bestätigt. Zunächst hat es klargestellt, dass es auch dann vom jeweiligen planerischen Konzept der Gemeinde abhängt, ob der Wechsel von einem reinen zu einem allgemeinen Wohngebiet die Grundzüge der Planung berührt, wenn die Änderung nicht auf wenige Baugrundstücke innerhalb des Baugebiets beschränkt ist.

Allerdings sei das Fehlen einer Umweltprüfung und damit auch eines Umweltberichts nicht stets unbeachtlich, wenn die Gemeinde die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens verkannt hat. Vielmehr sei das nur dann der Fall, wenn die Umweltprüfung nicht europarechtlich geboten ist. Diese Voraussetzung sei hier jedoch erfüllt. In der Regel werde auch ein Störungsniveau, das eine Umweltprüfung erfordern könnte, in einem allgemeinen Wohngebiet nicht erreicht. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass stärker störende Nutzungen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen weitgehend ausgeschlossen sind.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht