Eros-Center im Gewerbegebiet ist rechtmäßig

01.01.2012

Eros-Center im Gewerbegebiet ist rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat am 10.07.2009 (Az.: 2 K 3262/09) die Klage von drei Klägern abgewiesen, die sich gegen die Erteilung eines Bauvorbescheides durch die Stadt Pforzheim für ein Eros-Center in einem Gewerbegebiet gerichtet hatten.@NBSP@

Gemäß den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans sei das Vorhaben als Gewerbebetrieb zulässig. Nach der Betriebsbeschreibung handelt es sich nicht um eine im Plangebiet ausgeschlossene Vergnügungsstätte im Sinne der Baunutzungsverordnung. Ein Ausschluss von Vergnügungsstätten erfasst z.B. Diskotheken, Tanzbars und Kabaretts, nicht aber Bordelle, wenn dort einzelne Kunden lediglich individuelle sexuelle Dienstleistungen geboten werden.

Im Oktober 2007 hatte die Stadt Pforzheim einen Bauvorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Eros-Centers in einem Gebewerbegebiet erteilt. In dieser nach der Betriebsbeschreibung "hotelartigen" Einrichtung sollen etwa 30 Prostituierte tätig sein. Die Kläger, unter ihnen der Inhaber eines nahe gelegenen Gewerbebetriebs, hatten dagegen zunächst Widerspruch erhoben, der vom Regierungspräsidium Karlsruhe im September 2008 zurückgewiesen worden war.
Im Widerspruchsverfahren und auch im Klageverfahren hatten die Kläger vorgetragen, dass es sich bei dem Eros-Center um ein "Großbordell" handele, welches an dieser Stelle, u.a. wegen der Nähe zur Wohnbebauung in angrenzenden Mischgebieten, baurechtlich nicht genehmigungsfähig sei. Der Bauvorbescheid sei nicht nur rechtswidrig, sondern verletze sie auch in eigenen Rechten.

Das Verwaltungsgericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Gemäß der Festsetzung des maßgeblichen Bebauungsplans sei das Vorhaben als Gewerbebetrieb zulässig. Nach der Betriebsbeschreibung handele es sich nicht um eine im Plangebiet ausgeschlossene Vergnügungsstätte im Sinne der Baunutzungsverordnung. Auch verstoße das Vorhaben nicht gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. In einem Gewerbegebiet würden insoweit geringere Anforderungen gelten als in Gebieten, in denen wie etwa in Mischgebieten, das Wohnen allgemein zulässig sei. Schon jetzt sei das konkrete Gewerbegebiet durch Zu- und Abfahrtsverkehr vorhandener Betriebe und durch die Lage an einer vier- bzw. sechsspurigen Straße verkehrstechnisch erheblich belastet. Es sei nicht erkennbar, dass es in der näheren und weiteren Umgebung des Vorhabens zu unzumutbaren milieubedingten Störungen kommen und ein "Trading Down-Effekt" eintreten könnte.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht