Voraussetzungen für Ratsmitgliedschaft in einer Verbandsgemeinde

01.01.2012

Voraussetzungen für Ratsmitgliedschaft in einer Verbandsgemeinde

Mit Beschluss vom 23.07.2009 (Az.: 1 L 398/09.TR) hat das Verwaltungsgericht Trier entscheiden, dass wer bei einer Ortsgemeinde beschäftigt ist, die zu einer Verbandsgemeinde gehört, darf dann, wenn er sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindet, Mitglied des Verbandsgemeinderates sein.

Nach den Bestimmungen des rheinland-pfälzischen Kommunalwahlgesetzes kann Ratsmitglied nur werden, wer nicht mehr in einem aktiven Dienstverhältnis zur Gemeinde steht oder wer ohne Bezüge beurlaubt ist. Bisher war die Frage ungeklärt, was daraus für einen Beschäftigten folgt, der nicht mehr tätig ist, weil er sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindet. Deshalb war ein gewähltes Ratsmitglied des Verbandsgemeinderats Manderscheid vom Bürgermeister nicht verpflichtet worden, da dieser sich auf entsprechende Rechtsansichten der Kommunalaufsicht stützte. Das Ratsmitglied wandte sich hiergegen mit seinem Eilantrag.

Das Verwaltungsgericht hat dem Ratsmitglied jetzt Recht gegeben. Die Regelung über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat diene der Vermeidung von Interessenkonflikten, die entstehen könnten, wenn ein Beschäftigter zugleich dem Kontrollorgan seiner Behörde angehöre. Da diese Regelung das passive Wahlrecht als Ausprägung des grundgesetzlich verbürgten Gleichheitsgrundsatzes beeinträchtige, dürfe ihre Auslegung nicht über das Maß dessen hinausgehen, was zur Erreichung ihres Zwecks erforderlich sei. Der Beamte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit, der die von ihm zu leistende Arbeit vollständig erfüllt habe, sei nicht mehr mit einer konkreten Tätigkeit bei der Gemeinde beauftragt. Vielmehr münde sein Dienstverhältnis direkt in den Ruhestand. Mithin sei das aktive Dienstverhältnis beendet. Dies lasse das Hindernis für ein Ratsmandat entfallen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht