Bachelor Abschluss in Architektur ist ausreichend für die Eintragung in die Architektenliste

01.01.2012

Bachelor Abschluss in Architektur ist ausreichend für die Eintragung in die Architektenliste

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mir Urteil vom 07.05.2009 (Az.: 4 K 3280/08) entschieden, dass wer ein Bachelor-Studium in Architektur erfolgreich abgeschlossen hat, einen Anspruch darauf hat, in die Architektenliste eingetragen zu werden. Mit dem Eintrag in die Architektenliste wird das Recht erworben, die Berufsbezeichnung "Architekt" zu führen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Verwaltungsgericht die Revision zugelassen.

Im Februar 2007 hatte der Kläger erfolgreich ein dreijähriges Architekturstudium an einer Fachhochschule mit dem Bachelorzeugnis abgeschlossen. Die beklagte Architektenkammer Baden-Württemberg lehnt jedoch den Antrag, ihn in die Architektenlise einzutragen, im Juni 2008 ab. Nach Auffassung der Architektenkammer reicht ein nur dreijähriges Studium nicht als Nachweis eines Studienabschlusses im Sinne des baden-württembergischen Architektengesetzes aus. Hierfür sein ein vierjähriges Vollzeitstudium erforderlich. Auch nach der europarechtlichen Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen seien vier Studienjahr Mindestvoraussetzung. Das Verwaltungsgericht ist dieser Auffassung nicht gefolgt. Die Architektenkammer wurde verpflichtet, den Kläger in die Liste einzutragen.

Der Kläger habe einen Anspruch auf die Eintragung. Er besitze die Berufsbefähigung nach dem Architektengesetz. Hierfür reiche sein erfolgreich abgeschlossenes Bachelor-Studium in Architektur nach den landesrechtlichen Bestimmungen aus. Im Sinne des Landeshochschulgesetzes sei auch der Bachelorabschluss der Regelabschluss eines Hochschulstudiums. Die europarechtliche Richtlinie regele nur die Voraussetzungen für die Anerkennung einer im Ausland durchgeführten Architektenausbildung im Inland. In der Richtlinie würden dagegen unmittelbare Anforderungen an die Ausgestaltung der nationalen Eintragungsvoraussetzungen nicht geregelt.

Es sei auch nicht mit dem Vertrauensschutz von Absolventen der neuen Studiengänge zu vereinbaren, ein vierjähriges Vollzeitstudium zu verlangen. Wer sich im Vertrauen auf die geltenden Regelungen einer berufsqualifizierenden Bachelorausbildung unterziehe, dürfe nach deren Abschluss vor der Aufnahme des angestrebten Berufs allenfalls dann vor zusätzliche Hürden gestellt werden, wenn sich diese zu Beginn der Ausbildung klar abzeichneten. Dies sei hier aber gerade nicht der Fall gewesen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht