Zweitwohnungssteuer auch für Dauercamper

01.01.2012

Zweitwohnungssteuer auch für Dauercamper

Am 19.06.2009 (Az.: Vf. 17-VII-08) hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof entschieden, dass eine Zweitwohnungssteuer auch für Dauercamper und ortsfest Wohnmobile erhoben werden darf.

Nach Ansicht des Gerichts, verstößt die Erhebung einer derartigen Aufwandsteuer nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip. Die Rechtsgrundlage der Besteuerung bildet Art. 3 Kommunalabgabengesetz (KAG). Gemeinden können danach örtliche Aufwandsteuern erheben, wenn sie nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind. Bei der Zweitwohnungssteuer ist dies nicht der Fall. Ebenso wie das Innehaben einer zweiten Wohnung erfordere auch ein Wohnmobil einen besonderen Aufwand. Zwar sei der Aufwand der Dauercamper geringer als der von Zweitwohnungsinhabern, dies sei jedoch bei der Höhe der Steuer zu berücksichtigen. Diesem Unterschied zwischen Zweitwohnungen in Gebäuden und solchen in Mobilheimen trage der von der Gemeinde erhobene Steuerbetrag von nur 40 Euro im Jahr für Camper ausreichend Rechnung.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht