Straßenreinigungsgebühren in Bad Nauheim waren zu hoch angesetzt

01.01.2012

Straßenreinigungsgebühren in Bad Nauheim waren zu hoch angesetzt

Das Verwaltungsgericht Gießen hat sich am 10.07.2009 (Az.: 8 L 1315/09.GI) mit dem Antrag eines Anliegers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren befasst.

Der Kläger hatte sich gegen die Festsetzung der Gebühren gewandt, da er die Gebührensätze für zu hoch erachtete. Grundlage für die Festsetzung der Gebühren war eine Änderungssatzung der Straßenreinigungsabgabensatzung vom April 2009, mit der die Gebührensätze leicht herabgesetzt wurden, da nun die Stadt einen höheren Anteil an den Straßenreinigungskosten übernehmen sollte.

Dem Antrag wurde vom Verwaltungsgericht Gießen stattgegeben. Nach Auffassung des Gerichts, bestehen gegen die Rechtmäßigkeit dieser Änderungssatzung Bedenken. Da sie eine Gebührenunterdeckung aus den Jahren 2007 und 2008 ausgleichen soll, sei die Änderungssatzung nichtig. Dies sei jedoch nicht zulässig, da der Ausgleich nicht periodengerecht erfolgt ist. Zwar sei nach Ablauf einer Rechnungsperiode ein Ausgleich von Kostenunterdeckungen möglich, müsse jedoch grundsätzlich direkt in der auf die Feststellung der Verlust folgenden Kalkulationsperiode erfolgen. Der Satzungsgeber sei verpflichtet sein Zahlenwerk zeit- und periodengerecht unter Kontrolle zu halten. Hier sei die Gebührenunterdeckung aber bereits Ende 2006 bzw. 2007 erkennbar gewesen. Die Stadt Bad Nauheim habe mit der Änderungssatzung im April 2009 verspätet reagiert.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht