Eine Zufahrtsmöglichkeit zu einem Grundstück ist für die Pflicht zur Zahlung von Erschließungsbeiträgen nicht notwendig

01.01.2012

Eine Zufahrtsmöglichkeit zu einem Grundstück ist für die Pflicht zur Zahlung von Erschließungsbeiträgen nicht notwendig

Am 16.06.2009 (Az.: 6 CS 09.757) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass Eigentümer von Grundstücken auch dann beitragspflichtig sind, wenn lediglich eine Zugangsmöglichkeit in Gestalt eines 2 bis 6 m breiten Grünstreifens besteht.

Sämtliche Eigentümer von Grundstücken, die durch eine Anbaustraße erschlossen werden, sind für diese beitragspflichtig. Die Gemeinde ist gesetzlich verpflichtet, den Kostenaufwand für die Straßenherstellung auf die betroffenen Grundstücke umzulegen und dafür einen vorteilsbezogen angemessenen Maßstab zu wählen. Dass das Grundstück von der Straße aus betreten werden kann, genügt regelmäßig für das Erschlossensein in Wohngebieten, eine Zufahrtsmöglichkeit ist nicht erforderlich.

Für eine Ortsstraße in einer ländlichen Gemeinde im Landkreis Landsberg/Lech hat der Bayerischer Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass die Zugangsmöglichkeiten auch dann ausreichend vorhanden ist, wenn sich zwischen der Straßen und dem Grundstück ein unbefestigter Grünstreifen in einer Breite von 2 bis 6 m befindet.

Die Erschließungsfunktion werde auch nicht durch eine geplante Bepflanzung dieses Grünstreifens gehindert, sofern hierdurch der Zugang zum Grundstück nicht gänzlich verwehrt wird. Es sei auch unbeachtlich, wenn der tatsächliche Zugang zum Grundstück durch einen auf dem Grundstück befindlichen Baum gehindert wird.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht