Kein Schadensersatz wegen nicht erteilter Baugenehmigung

01.01.2012

Kein Schadensersatz wegen nicht erteilter Baugenehmigung

Das Oberlandesgericht München hat am 28.05.2009 (Az.: 1 U 5121/08) entschieden, dass ein Verbrauchermarkt keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen das Landratsamt wegen einer erst verzögerten und dann verhinderten Baugenehmigung hat.

Der Planer eines Verbrauchermarkts im Landkreis Unterallgäu hatte Schadensersatz geltend gemacht, weil sein Bauantrag zunächst von Landratsamt verzögert behandelt wurde und dann eine inzwischen von der Gemeinde erlassene Veränderungssperre die Genehmigungserteilung endgültig verhinderte. Allerdings hatte der Bayerischer Verwaltungsgerichts Hof in einem vorausgegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren festgestellt, dass dem Planer bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre ein Anspruch auf einen positiven Vorbescheid zugestanden hätte. Für diesen gerichtlichen Anspruch habe der Planer auch ein Feststellungsinteresse geltend machen könne, da er geeignet sei, die Verfolgung von zivilrechtlichen Ansprüchen wegen Amtshaftung oder Entschädigung zu stützen. Solche Ansprüche seien nicht offensichtlich aussichtlos.

Das Oberlandesgericht München hat die Klage nun abgewiesen. Das Gericht kam zu der Auffassung, dass der Planer doch keinen Anspruch auf Schadensersatz hat, da auch bei einer zügigen Bearbeitung durch das Landratsamt der Vorbescheid nicht hätte erteilt werden können. Das Landratsamt hätte vor der Erteilung des Vorbescheids die Gemeinde, die ihr Einvernehmen zum Verbrauchermarkt verweigert hatte, zur Einvernehmensersetzung mit Fristsetzung anhören müssen. Die Richter waren davon überzeugt, dass die Gemeinde umgehend innerhalb der Anhörungsfrist eine Veränderungssperre erlassen hätte. Dann wäre das Landratsamt schon früher an der Erteilung eines positiven Vorbescheids gehindert gewesen. Im Rahmen des Schadensersatzanspruchs sei dieses "rechtmäßige Alternativverhalten", das zum gleichen Ergebnis geführt hätte, zu berücksichtigen. Daher könnten dem Landratsamt die Folgen seines pflichtwidrigen Verhaltens bei wertender Betrachtung billigerweise nicht angelastet werden.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht