01.01.2012
Zweitwohnungssteuer für Dauercamper ist rechtmäßig
Am 19.06.2009 (Az.: Vf. 17-VII-08) hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof entschieden, dass eine Gemeinde von Dauercampern eine Zweitwohnungssteuer erheben darf. Damit liege kein Verstoß gegen die Bayerische Verfassung vor. Die Steuer sei als Aufwandsteuer von Art. 3 Abs. 1 Bayerisches Kommunalabgabengesetz gedeckt.
Gemäß Art. 3 Abs. 1 BayKAG in Verbindung mit der gemeindlichen "Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 23.05.2005" (ZwStS) wird in der Gemeinde Spatzenhausen eine Zweitwohnungssteuer erhoben. Aus § 2 Satz 2 und § 5 Abs. 3 ZwStS folgt, dass auch für Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen sowie Wohnschiffe, die länger als drei Monate im Kalenderjahr nicht oder nur unerheblich fortbewegt werden, eine Steuer in Höhe von 40 Euro jährlich erhoben wird. Nach Auffassung des Antragsstellers verstößt die Zweitwohnungssteuer für Dauercamper gegen die Bayerische Verfassung. Er begehrte die Feststellung der Verfassungswidrigkeit sowohl des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 BayKAG als auch der §§ 2 Satz 2 und 5 Abs. 3 ZwStS.
Die Popularklage wurde vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof abgewiesen. Durch die nicht zu beanstandende Ermächtigungsgrundlage in Art. 3 Abs. 1 BayKAG sei die Zweitwohnungssteuer für Dauercamper gedeckt. Die Gemeinden könnten nach dieser Vorschrift örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig seien. Die Zweitwohnungssteuer sei eine zulässige Aufwandsteuer im Sinne dieser Norm. Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Steuer nicht nur auf die Zweitwohnungen in Gebäuden, sondern auch von Dauercampern erhoben wird. Die Ausgestaltung des Steuersatzes verletze nicht den Gleichheitssatz, da sich der Steuersatz von 40 Euro im Jahr für Dauercamper hinreichend deutlich von den höheren Steuersätzen für Zweitwohnungen in Gebäuden absetze.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht