Keine Vergnügungssteuer in Gelsenkirchen

01.01.2012

Keine Vergnügungssteuer in Gelsenkirchen

In fünf Berufungsverfahren hat das Oberverwaltungsgericht Münster am 18.06.2009 (Az.: 14 A 1577/07, u.a.) entschieden, dass die Erhebung einer Vergnügungssteuer auf "sexuelle Vergnügungen jeder Art in Bars, Bordellen, Swinger-Clubs oder ähnlichen Einrichtungen" in der Stadt Gelsenkirchen mangels ministerieller Genehmigung nicht rechtmäßig ist.

Nach dem Kommunalabgabengesetz NRW dürfe eine solche Vergnügungssteuer nur erhoben werden, wenn sie bei ihrer erstmaligen Erhebung in einer Gemeinde eines Landes vom Innenminister und vom Finanzminister genehmigt worden sei. Dies sei hier nicht geschehen, so das Gericht.

Als Veranstalter von "sexuellen Vergnügungen" der genannten Art waren fünf Personen zu Steuerbeträgen von zum Teil über 10.000 Euro im Jahr herangezogen worden. Bereits das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte die Heranziehungsbescheide der Stadt Gelsenkirchen für rechtswidrig erklärt und aufgehoben.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht