Hausmüllaus privaten Haushalten muss den öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgern überlassen werden

01.01.2012

Hausmüllaus privaten Haushalten muss den öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgern überlassen werden

Mit Urteil vom 18.06.2009 (Az.: 7 C 16.08) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass private Haushalte ihren Hausmüll einschließlich seiner verwertbaren Bestandteile, wie insbesondere Altpapier, müssen grundsätzlich den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, also den kommunalen Betrieben, überlassen und sind nicht befugt, mit der Verwertung solcher Bestandteile Dritte zu beauftragen. Die Leipziger Richter haben dabei die Voraussetzungen für die nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) als Ausnahme vom Grundsatz der öffentlich-rechtlichen Entsorgung und Verwertung des Hausmülls zulässigen gewerblichen Sammlung eng gefasst.

Der vom Bundesverwaltungsgericht mitgeteilte Rechtsstreit wurde durch eine Anordnung der Landeshauptstadt Kiel ausgelöst. Die Stadt hatte einem privaten Unternehmen, das seit mehr als 30 Jahren auf dem Gebiet der Abfallentsorgung tätig ist und bis zum 31.12.2003 als Drittbeauftrage die Altpapierentsorgung in Teilen des Stadtgebiets durchführte, untersagt, weiter in Kiel Altpapier aus privaten Haushaltungen durch Aufstellung "blauer Tonnen" zu erfassen und zu verwerten. Durch diese Tätigkeit werde die Planungssicherheit und Funktionsfähigkeit der kommunalen Abfallentsorgung beeinträchtigt, da die Stadt zu Vorkehrung für den Fall des Ausstiegs des Privatunternehmers verpflichtet sei.

Die Klage des Unternehmers gegen die Anordnung wurde durch das Verwaltungsgericht abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht dagegen gab dem Unternehmer Recht und entschied, dass die Pflicht zur Überlassung privaten Hausmülls an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 13 Abs. 1 Krw-/AbfG entfalle, soweit die Besitzer des Hausmülls zur Verwertung in der Lage seien. Das sei auch dann der Fall, wenn ein beauftragter Dritter die Verwertung besorge. Die Tätigkeit der Klägerin sei darüber hinaus als gewerbliche Sammlung gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 3 KrW-/AbfG von der Überlassungspflicht freigestellt. Das Bundesverwaltungsgericht ist dieser Auffassung nicht gefolgt. Vielmehr hat es dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz für den Bereich der Abfälle aus privaten Haushaltungen die grundsätzliche Zuständigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entnommen.

Davon ausgenommen seien nur die Teile des Hausmülls, zu deren Verwertung die Abfallbesitzer persönlich, ohne Beauftragung eines Dritten, beispielsweisebei Eigenkompostierung in der Lage seien. Das ergebe sich aus der Systematik des Gesetzes und aus dessen Zweck, die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung von Abfällen sicherzustellen. Bei privaten Haushalten rechtfertige diese Zielsetzung anders als bei verwertbarem Müll aus anderen Herkunftsbereichen die grundsätzliche Zuweisung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Es hätte einer deutlichen gesetzlichen Regelung bedurft, wäre eine Abkehr von diesem tradierten Entsorgungssystem beabsichtigt gewesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang nicht klären könne, ob und in welchem Umfang die Tätigkeit des Unternehmers hier als gewerbliche Sammlung im Sinne von § 13 Abs. 3 Nr. 3 KrW-/AbfG anzusehen war und sie in diesem Rahmen Altpapieraus Privathaushalten ausnahmsweise verwerten durfte. Es hat zur Prüfung dieser engeren Voraussetzungen die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Voraussetzungen für diese Ausnahme hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch erheblich enger gefasst als das Oberverwaltungsgericht. Der Sammlungsbegriff des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes schließe Tätigkeiten aus, die auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem sammelnden Unternehmen und den privaten Haushalten nach Art eines Entsorgungsträgers in dauerhaft festen Strukturen gegen Entgelt abgewickelt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber hinaus klar gestellt, dass überwiegende öffentliche Interessen einer gewerblichen Sammlung nicht erst bei einer Existenzgefährdung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungssystems, sondern schon dann entgegen stünden, wenn die Sammlungstätigkeit nach ihrer konkreten Ausgestaltung mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf die Organisation und die Planungssicherheit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach sich ziehe.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht