Ausbau des Verkehrslandeplatzes Speyer ist mit dem Naturschutzrecht vereinbar

01.01.2012

Ausbau des Verkehrslandeplatzes Speyer ist mit dem Naturschutzrecht vereinbar

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 08.07.2009 (Az.: 8 C 10399/08 OVG) entschieden, das der Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Verkehrslandeplatzes Speyer mit dem Naturschutzrecht im Einklang steht. Jedoch muss die zuständige Behörde über die Nachtflugregelung erneut befinden.

Gegenstand der angegriffenen Planfeststellung ist die Verlängerung der Start- und Landebahn des Verkehrslandeplatzes Speyer, die geänderten Sicherheitsanforderungen an die verfügbare Start- und Landebahnlänge für Flugzeuge im Geschäftsreiseverkehr Rechnung tragen soll. Erforderlich für die Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses sind Eingriffe in den Auwald auf der Rheininsel Horn, die Bestandteil eines Europäischen Vogelschutz- und eines Flora-Fauna-Habitat-Gebietes ist. Sowohl der BUND als auch ein Bürger der Stadt Speyer haben gegen diesen Planfeststellungsbeschluss geklagt. Dies wurde vor allem mit der Verletzung europäischen Naturschutzrechts begründet. Darüber hinaus wandten sich die Kläger gegen die Zulassung eines Kontingents von Nachtflügen und erhoben Sicherheitsbedenken wegen des infolge des Ausbaus steigenden Flugverkehrs.

Den Klagen wurde durch das Oberverwaltungsgericht nur in geringem Umfang stattgegeben und sie überwiegend abgewiesen. Soweit er ihm Rahmen der Regelung des nächtlichen Flugbetriebs auch eine Landung je Nacht in der Nachtkernzeit von 0 bis 5 Uhr zugelassen habe, sei der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig. Flugbewegungen in der Kernzeit der Nacht seien nur zulässig, wenn an dem Flugplatzstandort ein besonderer Bedarf hierfür bestehe. Im vorliegenden Fall sein ein solcher standortspezifischer Nachtflugbedarf, der den VLP Speyer von der Mehrzahl vergleichbarer Flugplätze unterscheide, nicht dargelegt worden. Die Zulassung eines monatlichen Kontingents von 30 Flugbewegungen in den Nachtrandstunden (22 bis 0 Uhr und 5 bis 6 Uhr) sei hingegen durch das plausible Interesse von Geschäftsreisenden gerechtfertigt, zur Wahrnehmung geschäftlicher Termine Flüge am frühen Morgen beginnen oder in den frühen Nachtstunden beenden zu können.

Die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem europäischen und nationalen Naturschutzrecht sei auch gegeben. Das Ausbauvorhaben führe zwar zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Europäischen Vogelschutz- und eines FFH-Gebiets, weil zur Herstellung der für den Flugbetrieb erforderlichen Hindernisfreiheit in den Auwald auf der Insel Horn durch Wipfelkürzung und Entnahme einzelner Bäume eingegriffen werden müsse. Diese Eingriffe seien jedoch aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt. Denn nur mit dem Ausbau des VLP Speyer könne dem dringenden Bedarf der stark exportorientierten Metropolregion Rhein-Neckar an einem bedarfsgerechten Geschäftsreiseflugverkehr Rechnung getragen werden.

Durch eine möglichst schonende Ausführung der Baumwipfelkürzungen und Maßnahmen zur Sicherung des europäischen Netzes "Natura 2000" würden die Auswirkungen auf die beiden europäischen Schutzgebiete reduziert. Eine Alternative zu dem Ausbauvorhaben sei nicht ersichtlich. Ein Ausbau des "Coleman Airfields" der US-Streitkräfte in Mannheim-Sandhofen zur zivilen Mitbenutzung für den Geschäftsreiseflugverkehr sei nicht in einem überschaubaren Zeitrahmen realisierbar, weil ein Investor, der das finanzielle Risiko eines dortigen Ausbaus übernehme, nicht in Sicht sei.

Auch habe der Planfeststellungsbeschluss die Belange der Flugsicherheit hinreichend berücksichtigt. Nach dem vorgelegten Flugsicherheitsgutachten ergebe sich weder aus den Bedingungen des Sichtflugbetriebs noch aus der Nähe zu Betrieben mit gefährlichen Stoffen oder aus der Hindernissituation durch den Speyerer Dom eine relevante Risikoerhöhung. Das Flugunfallrisiko in Speyer liege vielmehr weit unterhalb der zurzeit in Europa diskutierten Grenzwerte.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht