Private Haushalte müssen ihren Hausmüll grundsätzlich den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern überlassen

01.01.2012

Private Haushalte müssen ihren Hausmüll grundsätzlich den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern überlassen

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 18.06.2009 (Az.: 7 C 16.08) entschieden, dass private Haushaltungen ihren Hausmüll einschließlich seiner verwertbaren Bestandteile (wie insbesondere des Altpapiers) grundsätzlich den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, also den kommunalen Betrieben, zu überlassen haben.

Nach Ansicht des Gerichts sind sie nicht befugt mit der Verwertung solcher Bestandteile "Dritte" zu beauftragen. Zugleich hat das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen der nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz als Ausnahme vom Grundsatz der öffentlich-rechtlichen Entsorgung und Verwertung des Hausmülls zulässigen gewerblichen Sammlungen eng gefasst.

Durch eine Anordnung der Landeshauptstadt Kiel wurde der in der Öffentlichkeit als "Kampf ums Altpapier" bezeichnete Streit ausgelöst, mit der sie einem privaten Unternehmen der Abfallentsorgung untersagte, im Stadtgebiet Altpapier aus privaten Haushaltungen durch Aufstellung "blauer Tonnen" zu erfassen und zu verwerten, unter anderem weil diese Tätigkeit die Planungssicherheit und die Funktionsfähigkeit der kommunalen Abfallentsorgung beeinträchtige, die zu Vorkehrungen für den Fall des "Ausstiegs" des Privatunternehmens verpflichtet sei.

In zweiter Instanz war die hiergegen erhobene Klage erfolgreich. Das Oberverwaltungsgerichthob den Bescheid mit der Begründung auf, die Pflicht zur Überlassung privaten Hausmülls an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entfalle nach § 13 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, soweit die Besitzer des Hausmülls zur Verwertung in der Lage seien. Das sei auch dann der Fall, wenn ein beauftragter Dritter die Verwertung besorge. Die Tätigkeit der Klägerin als "gewerbliche Sammlung sei darüberhinaus gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz von der Überlassungspflicht freigestellt.

Der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt. Vielmehr hat es dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz für den Bereich der Abfälle aus privaten Haushaltungen die grundsätzliche Zuständigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entnommen. Davon ausgenommen seien nur die Teile des Hausmülls, zu deren Verwertung die Abfallbesitzer persönlich, also ohne Beauftragung eines Dritten, beispielsweise bei Eigenkompostierung in der Lage sind. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich das aus der Systematik des Gesetzes und aus dessen Zweck, die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung von Abfällen sicherzustellen. Diese Zielsetzung rechtfertige bei privaten Haushalten anders als bei verwertbarem Müll aus anderen Herkunftsbereichen die grundsätzliche Zuweisung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Wäre eine Abkehr von diesem tradierten Entsorgungssystem beabsichtigt gewesen, hätte es einer deutlichen gesetzlichen Regelung bedurft.

Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellung konnte das Bundesverwaltungsgericht nicht abschließend beurteilen ob und in welchem Umfang die Tätigkeit der Klägern als "gewerbliche Sammlung" im Sinne von § 13 Abs. 3 Nr. 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz anzusehen ist und sie in diesem Rahmen Altpapier aus Privathaushalten ausnahmsweise verwerten darf. Es hat aber die Voraussetzungen für diese Ausnahme erheblich enger gefasst als das Oberverwaltungsgericht. Der Sammlungsbegrifft des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz schließe Tätigkeiten aus, die auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem sammelnden Unternehmen und den privaten Haushalten nach Art eines Entsorgungsträgers in dauerhaften festen Strukturen gegen Entgelt abgewickelt werden. Darüberhinaus stehen überwiegende öffentliche Interessen einer gewerblichen Sammlung nicht erst bei einer Existenzgefährdung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungssystems, sondern schon dann entgegen, wenn die Sammlungstätigkeit nach ihrer konkreten Ausgestaltung mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf die Organisation und die Planungssicherheit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach sich zieht.

Ihr Ansprechpartner: Rechtxanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht