Flohmärkte an Sonn- und Feiertagen sind in Rheinland-Pfalz unzulässig

01.01.2012

Flohmärkte an Sonn- und Feiertagen sind in Rheinland-Pfalz unzulässig

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat in einem Eilverfahren am 10.06.2009 (Az.: 4 L 562/09) entschieden, dass in Rheinland-Pfalz an Sonn- und Feiertagen kein Flohmarkt ausgerichtet werden darf. Die Durchführung eines Flohmarktes an diesen Tagen verstoße gegen da Landesfeiertagsgesetz, da ein Flohmarkt als vorwiegend gewerblichen Zwecken dienende Veranstaltung dem Wesen des Sonn- und Feiertages widerspreche.

Der Antragsteller begehrte die Zulassung eines Flohmarktes an einem Sonntag. Die zuständige Behörde lehnte diesen Antrag ab, woraufhin er beim Verwaltungsgericht Neustadt die Zulassung des Flohmarktes im einstweiligen Rechtsschutzverfahren beantragte.

Nunmehr lehnte auch das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Es sei Hauptzweck eines Flohmarktes, Ware zu verkaufen. Auch wenn der Veranstaltung ein gewisser Unterhaltungszweck innewohne, stehe das Gewinnstreben der Marktbeschicker doch im Vordergrund. Damit unterscheide sich ein Flohmarkt nicht von Marktveranstaltungen, die von gewerbsmäßigen Händlern an Werktagen durchgeführt werden. Anders als zum Beispiel die gesetzlichen Regelungen in Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein lasse das Feiertagsgesetz für Rheinland-Pfalz keine Ausnahme zu.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht