Moschee darf im Gewerbegebiet gebaut werden

01.01.2012

Moschee darf im Gewerbegebiet gebaut werden

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat am 12.05.2009 (Az.: 2 K 4011/08) eine Klage wegen eines Bauvorbescheids für die Errichtung einer Moschee in einem Gewerbegebiet der Stadt Pforzheim abgewiesen.

In der mündlichen Verhandlung am 12.05.2009 hatten die Kläger vorgebracht, ein Gebetshaus gehöre nicht in ein Gewerbegebiet. Es verändere seinen Gebietscharakter mit der Folge, dass die vorhandenen Gewerbebetriebe auf dieser Art von Nutzung Rücksicht nehmen müssten. Die in einem Gewerbegebiet eigentlich zulässige gewerbliche Nutzung werde so eingeschränkt. Die Klage wurde vom Verwaltungsgericht Karlsruhe abgewiesen.

Nach Auffassung des Gerichts kann ein Gebetshaus grundsätzlich in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiet ausnahmsweise zugelassen werden, wenn eine solche Ausnahme im Bebauungsplan nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Die bauliche Nutzbarkeit der im Gewerbegebiet gelegenen Grundstücke werde dadurch nicht eingeschränkt. Auch weiterhin könnten auf ihnen die geltenden Immissionsrichtwerde ausgeschöpft werden. Es sei im konkreten Fall nicht zu erwarten, dass die Errichtung der Moschee weitere nur ausnahmsweise im Gewerbegebiet zulässige Nutzungen nach sich ziehen würde mit der Folge, dass der Charakter des Gebiets als Gewerbegebiet "kippen" würde. Bei jedem hinzukommenden Vorhaben müsse jeweils neu geprüft werden, ob dies im Zuge weitere vergleichbarer Bauanträge zu befürchten sei. Mit einer Nutzfläche von 286 m² für religiöse Zwecke ändere das Gebetshaus die Eigenart des Gewerbegebiets auch sonst nicht erheblich. Die beklagte Stadt habe ihr Ausnahmeermessen ohne Rechtsfehler ausgeübt.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht