Keine unzumutbare Belästigung durch Errichtung einer Gerätehalle für einen Winzerbetrieb

01.01.2012

Keine unzumutbare Belästigung durch Errichtung einer Gerätehalle für einen Winzerbetrieb

Mit Urteil vom 13.05.2009 (Az.: 5 L 323/09.NW) hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden, dass die Baugenehmigung zu Errichtung einer Gerätehalle für einen Winzerbetreib nicht zu unzumutbaren Belästigungen von Nachbarn führt.

Die Stadt Neustadt erteilte durch Baugenehmigung einem Winzer die Erlaubnis, auf einem im Außenbereich gelegenen Grundstück eine landwirtschaftliche Gerätehalle für seinen Weinbaubetrieb zu errichten. Nachbarn, deren Grundstücke an diesen Außenbereich angrenzen, legten gegen die Baugenehmigung Widerspruch ein und stellten beim Verwaltungsgericht den Antrag, die Vollziehung der Erlaubnis auszusetzen. Sie machten geltend, der An- und Abfahrtsverkehr zur Halle führe zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen. Darüber hinaus weder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet und ihre Aussicht beeinträchtigt. Der Eilantrag der Nachbarn wurde vom Verwaltungsgericht Neustadt abgelehnt.

Das Gericht kam zu der Auffassung, dass die Erteilung der Baugenehmigung nicht zu unzumutbaren Belästigungen der Antragsteller als Nachbarn käme. Es sei nicht zu erkennen, dass die mit dem Betrieb der Halle verbundenen Lärmimmissionen für die Nachbarn unzumutbar sind, da in der Halle lärmintensive in einem Weinbaubetrieb anfallende Arbeiten nicht zugelassen sind. Auch durch den mit der Nutzung der Gerätehalle verbundenen an- und abfahrenden Verkehr mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen lasse keine unzumutbaren Lärm erwarten. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass die Grundstücke der Antragsteller im rückwärtigen Bereich jeweils unmittelbar an einen Wirtschaftsweg angrenzen, so dass der mit der Bewirtschaftung der anschließenden Weinbauflächen verbundene Lärm grundsätzlich von den Anliegern in der angrenzenden Ortslage hinzunehmen ist. Grundsätzlich seien die Antragssteller vor einer Verschlechterung ihrer Aussicht durch das benachbarte Bauvorhaben nicht geschützt. Eine verunstaltende Wirkung des Vorhabens auf das Orts- und Landschaftsbild könnten sie nicht mit Erfolg geltend machen, da dies ein öffentlicher Belang ist, dessen Verletzung Nachbarn nicht rügen könnten. Eine umfassende Prüfung, ob die Baugenehmigung zu Recht erteilt worden ist, habe somit nicht stattfinden dürfen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht