Netze über Fischteichen sind vorerst zulässig

01.01.2012

Netze über Fischteichen sind vorerst zulässig

Am 15.05.2009 (Az.: 7 B 10367/09.OVG) hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im Eilverfahren entschieden, dass ein Züchter von Forellen und Stören zum Schutz seines Fischbestandes Netze über seine Teiche spannen darf.

Der Antragsteller betreibt eine Fischzucht. Seit ca. zehn Jahren hat er zum Schutz der Fische vor Vögeln über seine Teiche Kunststoffnetze gespannt. Nun gab ihm die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, die Netze aus Tierschutzgründen zu beseitigen. Als Begründung führte die Kreisverwaltung an, dass sich Vögeln in den Netzen verfangen, qualvolle Schmerzen erleiden und sogar verenden könnten. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ab.

Demgegenüber hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz der Beschwerde des Antragstellers stattgegeben und vorläufig die Verwendung der Netze erlaubt.

Es müsse in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren geklärte werden, ob andere, für Vögeln weniger gefährliche Vorrichtungen geeignet sind, die Fische des Antragstellers zu schützen. Der Antragsteller dürfe bis dahin die Netze über seine Teiche spannen. Seine Belange hätten höheres Gewicht als das öffentliche Interesse am Schutz fischfressender Vögel. Der Antragsteller könne sich darauf berufen, dass sein Zuchtbetrieb der Sicherung seiner Lebensgrundlage dient. Darüberhinaus schützten die Netze die Fische vor erheblichen Verletzungen, die ihnen Vögel mit ihren scharfen Schnäbel zufügen können. Sie dienten insoweit auch dem Tierschutz. In den vergangenen zehn Jahren sei im Übrigen lediglich ein Vogel in einem Netz verendet.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht