Geplante kommunale Entlastungsstraße darf vorerst nicht gebaut werden

01.01.2012

Geplante kommunale Entlastungsstraße darf vorerst nicht gebaut werden

Am 08.05.2009 (Az.: 6 B 335/08, 6 B 340/08) hat das Verwaltungsgericht Braunschweig den Eilanträgen betroffener Bürger gegen die geplante "kommunale Entlastungstraße" in Grasleben stattgegeben.

Damit darf die Straße vorerst nicht gebaut werden. Antragsteller waren mehrere Hauseigentümer, deren Grundstücke maximal 50 Meter von der geplanten Trasse entfernt liegen.
Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei der geplanten Ortsumgehung, gemessen an ihrer Verkehrsbedeutung und ihrer Funktion im Verkehrsnetz nicht um eine Gemeindestraße. Die Gemeinde Grasleben und der Landkreis Helmstedt seien daher nicht befugt gewesen, die Straße so zu planen. Vieles spreche dafür, dass die geplante Straße wegen ihrer Verkehrsbedeutung als Landstraße zu klassifizieren ist. Der Bau solcher Straßen und deren Linienführung obliegt nicht der Gemeinde, sondern dem Land. Dies gelte auch für die Finanzierung. Es sei deshalb nicht gesichert, dass der für den Bau einer Landesstraße ebenfalls vom Landkreis zu erlassende Planfeststellungsbeschluss mit gleichem Inhalt erneut ergehen würde. Das Gericht verweist zur Klassifizierung der geplanten Straße auf das Niedersächsische Straßengesetz. Demzufolge sind Straßen als Gemeindestraßen anzusehen, wenn sie "überwiegend dem Verkehr innerhalb einer Gemeinde oder zwischen benachbarten Gemeinde dienen oder zu dienen bestimmt sind". Die geplante Entlastungsstraße gehe in ihre Verkehrsbedeutung jedoch deutlich darüber hinaus. Dazu hat das Gericht eine Vielzahl von Hinweisen aus den Planungsunterlagen ausgewertet. Danach spricht gegen eine Gemeindestraße unter anderem die Verbindungs- und Zubringerfunktion der geplanten Straßen für das übergeordnete Verkehrsnetz. Hinzu komme der hohe Anteil des Durchgangsverkehrs, den die Straße als Umfahrung der zur Landesstraße 651 gehörenden Ortsdurchfahrt aufnehmen soll. Das Gericht beruft sich in den Beschlüssen auch auf entsprechende Entscheidungen der anderen niedersächsischen Verwaltungsgerichte zur Klassifizierung von Ortsumgehungsstraßen.

Damit hat das Gericht nicht entschieden, dass der Bau einer Entlastungsstraße in Grasleben generell unzulässig ist. Vorerst darf die Straße jedoch nicht als Gemeindestraße geplant und gebaut werden.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht