Zweitwohnungsabgabensatzung der Stadt Mainz ist rechtmäßig

01.01.2012

Zweitwohnungsabgabensatzung der Stadt Mainz ist rechtmäßig

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 13.05.2009 (Az.: 9 C 6.08 und 9 C 7.08) entschieden, dass die Zweitwohnungsabgabensatzung der Stadt Mainz rechtmäßig ist. Damit wurden die Klagen zweier Studierender der Universität gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer abgewiesen. Nach Ansicht der Richtet begegne die Anknüpfung der Steuerpflicht an das Melderecht keinen Bedenken.

Bei verfassungskonformer Auslegung sei die Zweitwohnungsabgabensatzung der Stadt Mainz mit Art. 105 Abs. 2a GG vereinbar. Insbesondere die in der Satzung enthaltene Anknüpfung der Steuerpflicht an das Melderecht begegne keinen Bedenken. In ihrer inzwischen rückwirkend geänderten Fassung könne die Satzung nämlich so ausgelegt werden, dass nachweislich unrichtige melderechtliche Verhältnisse für die Steuerpflicht nicht maßgebend seien. Darüberhinaus könne die Satzung so ausgelegt werden, dass nur Personen besteuer würden, denen eine rechtlich gesicherte Nutzungsmöglichkeit an der Zweitwohnung zu stehe, wie dies durch Art. 105 Abs. 2a GG geboten sei.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht