Prostitutive Einrichtung im allgemeinen Wohngebiet darf ausnahmsweise weiter betrieben werden

01.01.2012

Prostitutive Einrichtung im allgemeinen Wohngebiet darf ausnahmsweise weiter betrieben werden

Mit Urteil vom 05.05.2009 (Az.: VG 19 A 91.07) hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden, dass der "Salon Prestige" in Berlin-Halensee ausnahmsweise weiter betrieben werden darf, obwohl die prostitutive Einrichtung im allgemeinen Wohngebiet liegt. Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass die Ausübung der Prostitution von außen nicht erkennbar sei.

Auf Grundlage einer umfangreichen Beweisaufnahme, insbesondere durch die Vernehmung sachverständiger Zeugen, hatte das Verwaltungsgericht die ausnahmsweise Zulässigkeit der prostitutiven Einrichtung der Klägerin in Berlin-Halensee festgestellt. Bei dem "Salon Prestige" handelt es sich nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts um einen nicht in rechtlich relevanter Weise störenden und daher bauplanungsrechtlich ausnahmsweise zulässigen Gewerbebetrieb in einem "Mischgebiet". Das Betriebskonzept zeichne sich dadurch aus, dass die Art der gewerblichen Nutzung, nämlich die Ausübung der Prostitution, nicht nach außen erkennbar in Erscheinung trete. Auch werde in der Nachbarschaft die prostitutive Einrichtung nicht ohne weiteres als solche wahrgenommen. Der Betrieb sei auf Diskretion und Anonymität in einem Wohnumfeld ausgerichtet und werde darüber hinaus auch ohne Alkoholausschank geführt. Ausgewiesen werde der Betrieb ausschließlich durch ein neutrales Messingschild und auf Werbung werde vollständig verzichtet. Belastbare Tatsachen für die Besorgnis so genannter milieubedingter, die nähere Umgebung störender Begleiterscheinungen lägen nicht vor. Auch die Öffnungszeiten und die Größe des Betriebes seien als gebietsverträglich anzusehen.

Sozialethische Bewertungen seien dem Baurecht fremd, so das Verwaltungsgericht. Vielmehr seien bodenrechtlich relevante Umstände, nicht hingegen die subjektiven Empfindungen des Einzelnen maßgeblich. Prostitution dürfe daher nicht wegen moralischer Bedenken eingeschränkt werden. Ein von sozialethischen Vorstellungen geprägter Ansatz verbiete sich zudem im Hinblick auf das Prostitutionsgesetz, das den Vorwurf der Unsittlichkeit der Prostitution auch für andere Regelungsbereiche beseitigt habe. Für die baurechtliche Beurteilung relevant sei daher nur die Frage, ob von einem Betrieb spezifische, unter dem Gesichtspunkt der gegenseitigen Rücksichtnahme nicht hinzunehmende Störungen ausgingen. Das Gericht hat solche jedoch nicht feststellen können.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht