Beschränkung des Alkoholverkaufs an Tankstellen ist rechtmäßig

01.01.2012

Beschränkung des Alkoholverkaufs an Tankstellen ist rechtmäßig

Mit Urteil vom 19.03.1009 (Az.: 6 A 11324/08.OVG, 6 A 113525/08.OVG, 6 A 11335/08.OVG) hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz entschieden, dass alkoholische Getränke an den Tankstellen in Frankenthal außerhalb der Ladenöffnungszeiten nur in begrenzten Mengen an Reisende verkauft werden dürfen. Die ladenöffnungsrechtliche Begünstigung von Tankstellen erfordere eine Koppelung an den Bedarf von Reisenden.

In ihrem Stadtgebiet hatte die Stadt Frankenthal den Tankstellenbetreibern den Verkauf alkoholischer Getränke in der Zeit vom 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr untersagt. Von diesem Verbot ausgenommen blieb der Verkauf von Getränken mit einem Alkoholgehalt von über acht bis 14 Volumenprozent in einer Menge bis zu einem Liter sowie von Getränken mit einem Alkoholgehalt von über 14 Volumenprozent in einer Menge bis zu 0,1 Litern je Reisendem. Das Verwaltungsgericht hatte die gegen die Verkaufsbeschränkung erhobenen Klagen von mehreren Tankstellenbetreibern, abgelehnt. Diese Entscheidung wurde nun vom Oberverwaltungsgericht bestätigt.

Das Gericht war der Ansicht, dass nach dem § 6 Ladenöffnungsgesetz des Landes der Verkauf alkoholischer Getränke an Tankstellen außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten nur in kleineren Mengen und nur an Reisende erlaubt ist. Abgesehen von der Abgabe von Betriebsstoffen und Ersatzteilen lasse die für die Tankstellen geltende Sonderregelungen über erweiterte Öffnungszeiten nur den Verkauf von Reisebedarf zu, was die Nachfrage eines Reisenden, also eines Kraftfahrers oder Mitfahrers, voraussetzte. Denn die ladenöffnungsrechtliche Begünstigung von Tankstellen diene nur dem Zweck den Bedarf Straßenverkehrsteilnehmern, nicht aber den Alltagsbedarf von Nichtreisenden decken zu können. Es sei mit dem Gesetz nicht vereinbar, dass Waren durch Tankstellen rund um die Uhr an jedermann zu verkaufen. Die Privilegierung von Tankstellen durch die Einräumung erweiterter Öffnungszeiten sei auch im Verhältnis zum übrigen Einzelhandel nur gerechtfertigt, wenn der Warenverkauf außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten begrenzt werde.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht