Stadt darf Wahlwerbung im öffentlichen Straßenraum einschränken

01.01.2012

Stadt darf Wahlwerbung im öffentlichen Straßenraum einschränken

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Urteil vom 03.04.2009 (Az.: 18 K 5663/07) entscheiden, dass die Stadt Leverkusen die Erlaubnis, Dreieckständer mit politischer Werbung im öffentlichen Straßenraum aufzustellen, auf einen Zeitraum von drei Monaten vor einer Wahl beschränken darf. Damit wurde Klage der "Bürgerliste Leverkusen e.V." gegen die Stadtverwaltung abgewiesen.

Ende 2007 hatte die im Rat der Stadt Leverkusen vertretene Fraktion "Bürgerliste Leverkusen e.V." eine Sondernutzungserlaubnis für Dreieckständer mit politscher Werbung außerhalb von Wahlkampfzeiten beantragt. Solche Erlaubnisse werden nach den Richtlinien der Stadt grundsätzlich nur für den Zeitraum von drei Monaten vor einer politischen Wahl erteilt. Die Bürgerliste hielt dies für rechtswidrige, auch deshalb, weil gerade kleinere Organisationen auf diese Art der Werbung angewiesen seien. Dieses Argument blieb jedoch vor Gericht ohne Erfolg.

Rechtlich sei die Ermessensentscheidung der Stadtverwaltung, das Aufstellen von Dreieckständern mit politischer Werbung auf Wahlkampfzeiten zu beschränken, nicht zu beanstanden, so das Gericht. Die öffentlichen Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs und eines geordneten Stadtbildes rechtfertige diese zeitliche Beschränkung. Außerhalb der Wahlkampfzeiten verblieben der Bürgerliste zahlreiche andere Möglichkeiten für ihre politischen Auffassungen zu werden.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht